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BGH Beschluss vom 20.03.1975 – 2 StR 72/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 72/75 BESCHLUSS 10.35.75

in der Strafsache

gegen

1. den Kellner Rolf Udo HE aus CHEMIE, geboren om EEE 1952 in Tl,

2. den Koch Siegfried Paul Robert M > zus DeEENED, geboren sm» 1952 in Lee Bub de MEW/Frankreich,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

096

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975 gemäß §§ 46, 349 Abs.2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Dem Angeklagten Hofmann wird auf seinen Antrag vom 11. Oktober 1974 für den nachgereichten Schriftsatz vom selben Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19, April 1974 gewährt.

II.Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (§ 240 StGB), ferner nicht des schweren Raubes, sondern des (einfachen) Raubes (§ 249 StGB) schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Im Falle II 1 der Urteilsgründe scheidet räuberische Erpressung aus, weil die Einlassung der Angeklagten, sie hätten angenommen, LEE habe den ihm abgenötigten 20.-Markschein zuvor dem Angeklagten MB gestohlen, nicht widerlegt worden ist und mangels geeigneter Beweismittel auch nicht widerlegt werden kann. Es bleibt eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB, weil die von den Angeklagten angewendete rohe Gewalt zu dem angestrebten Ziel nicht erforderlich und deshalb - wie die Angeklagten nach den Feststellungen wußten - verwerflich war (§ 240 Abs. 2 StGB).

Der Qualifikationstatbestand des Raubes und der räuberischen Erpressung auf einer öffentlichen Straße ist seit 1. Januar 1975 weggefallen,

Da die Angeklagten sich auch nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können, hat der Senat selbst die Schuldsprüche geändert. Das hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Durch

PR Op

die Annahme von Tateinheit zwischen den Handlungen zu II 1 und 2 der Urteilsgründe sind die Angeklagten nicht beschwert.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist,

Schumacher

Müller Baumgarten