Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 16.03.1975 – 2 StR 442/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 442 /% BESCHLUSS

in der Strafsache

den Hilfsarbeiter Adolf Yalter DD u: UNE, geboren an 922 ir Tamm

wegen Gewaltunzucht u.a.

Der 2. 5Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken ‘vom 16. März 1975

‘1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen sexueller

Nötigung (§ 173 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes) sowie wegen ‘sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötiszung und sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (88 174 Abs. 1 Ir. 1, 176. Abs. 1, 173 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes) verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Fest-

stellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. .

‚Gründe:

1. Im Fall zum Nachteil der Helga FW ersibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung - keinen Rechtsfehler, soweit die Strafkamtier den Angeklagten der gewaltsamen Vornahme uns üchtiger. Handlungen für schuldis 'erachtes hat. Allerdings ist mit Rücks icht auf § 2 Abs. 2. StGB

. der £ Söhuläspruch. insoweit dahin nen an fassen, aa? der Ansexlagte wegen sexueller Nötigung (§ 173 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreforngesetzes) verurteilt wird.

'egfallen muß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Mr. 1 StGB ar), da insoweit ‚die Strafverfolgung verjährt ist (5 67 Abs. 2 5tGB Wach den Feststellungen wurde die Tat wenn nicht früher, so doch jedenfalls vor der Vollendung. des 19. Lebensjahres des Mädchens, ‚also vor dem 13. November 1965 begangen (UA Ss. ‘2, 3) die, erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richtera liche Handlung hat. aber erst im ‚Jahre 1972, also mehr als j fünf Jahre. nach der Tat stattgefunden (8 68 Abs. 1 Stab).

Be 2. Im Falle der am 23. September 1955 geborenen Ursula

Haag. ist nach den Feststellungen auf 5, 3 UA keine Verjährung eingetreten, weil. zumindest der letzte Teilakt der vom Angeklagten begangenen fortgesetzten Handlung an dem "aanals 13jährigen Kind", also nach dem 22. ‚September 1968 begangen

wurde, die Ver; jährung. aber spätestens am 15. Dezember. 1972 durch ‚die richterliche Anordnung, dem Beschwerdeführer die Anklageschrift mausteileh, Ahtenhencheii, warde. rn Be en

Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt

2 keinen Rechtsfehler. Jedoch sind auch in diesen Fall wegen der zum Teil ‚geringeren Strafdrohungen die 88 174,. 176 und. 4178 StGB. in der Neufassung anzuwenden. Der Senat. hat aus.

| diesem Grund den Schuldspruch. neu gefaßt. u

3. Änderung und Neufassung des Schuldspriuchs filhren

sur Aufhebung des gesamten ssralausspruchs. Schumacher willms Kirchhof

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