Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 26.02.1975 – 2 StR 420/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 420/74 URTEIL 164%
in der Strafsache gegen
den Schriftsetzer Karl-Heinz W aimEEEEEEEEEE>
aus FOEEEEED/MEE, geboren am EEEEED 1956 in SCH REED, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 26. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEIEEERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof U 7 Lr 0 7 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär En» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. März 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht deutlich die Überzeugung der Strafkammer hervor, daß der Angeklagte in allen Fällen mit Betrugsvorsatz gehandelt hat.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Schuldspruch nicht geändert werden. Die unberechtigte Führung eines akademischen Grades fällt nach dem seit dem 1. Januar 1975 geltenden neuen Recht zwar nicht mehr unter den Tatbestand des, Vergehens nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (vgl. Art. 85 EGStGB vom 2. März 1974). Sie erfüllt nunmehr den Tatbestand des § 132 a Nr. 1 StGB nF (Art. 19 Nr. 51 EGStGB). Trotzdem ist hier das alte Recht gemäß § 2 Abs. 1 StGB nF anzuwenden, da das neue Recht nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB nF ist.
Der Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht dem des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade aF. Nur bei Strafdrohung weichen die Vorschriften insoweit voneinander ab, als das Vergehen nach § 5 aF mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft wurde, während nach § 132 a StGB nF die zusätzliche Geldstrafe nicht mehr möglich ist. Diese geringe Abweichung ist hier aber unbeachtlich. Die Strafe für sich gesehen, bewegt sich nach altem Recht zwischen der geringsten Geldstrafe und einem Jahr Freiheitsstrafe plus Geldstrafe, nach neuen Recht zwischen der geringsten Geldstrafe und einem Jahr Freiheitsstrafe. Dieser Unterschied ist hier Jedoch ohne Bedeutung, da die Strafe wegen des tateinheitlich begangenen Betruges dem § 263 StGB zu entnehmen war und auch entnommen worden ist. In diesem Falle hat die Strafkammer die Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ausgesprochen. § 263 ist nach der konkreten Sachlage hier auf jeden Fall das schwerere Gesetz.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten