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BGH Urteil vom 25.02.1975 – 1 StR 1/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 1/75 URTEIL 158.75
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Leopold Franz A CEmEEE> zus ME, geboren am GE 191. in Bei,
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ib in der Verhandlung, Bundesanwalt EB» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte En und EEE, Deide aus MER, als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Zuvor war ein Urteil derselben Strafkammer mit gleichem Schuldspruch -im wesentlichen auf Grund derselben Vorgänge - gegen den getrennt verfolgten Mittäter WED ergangen; diese Entscheidung hat inzwischen Rechtskraft erlangt (vgl. Beschluß des Senats vom 1. Oktober 1974 - 1 StR 308/74).
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
I. Der Beschwerdeführer vertritt in erster Linie die Ansicht, daß das Gericht in der Person des Schöffen |) nicht richtig besetzt gewesen sei. VB sei an Stelle des von der Dienstleistung befreiten Schöffen Ri» für die Hauptverhandlung vor der 19. Strafkammer als Hilfsschöffe zugezogen worden, obwohl er zugleich das Amt eines Hauptschöffen bei der Jugendkammer des Landgerichts ausübte und als solcher am 11. Juli 1974, einem Sitzungstag der vorliegenden Strafsache, zur Dienstleistung berufen war. Im übrigen habe VEWEMP auch nicht an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste gestanden. Die Revision vermag hiermit eine fehlerhafte Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht darzulegen.
1. Eine zur Aufhebung führende Verletzung von § 49 GVG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer möchte einen Verstoß gegen diese Vorschrift daraus ableiten, daß die vor dem Hilfsschöffen Ve (Nr. 94) auf der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffin Ip iD (Nr. 95) noch nicht „verbraucht" gewesen sei, als die Ersetzung des Hauptschöffen Re für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten anstand. Diese Hilfsschöffin sei nämlich nur deshalb zu einem Termin der 10. Strafkammer geladen worden, weil die Geschäftsstelle irrigerweise angenommen hatte, daß das vorausgegangene Befreiungsgesuch des Hauptschöffen GER Erfolg haben werde. Eine nach Eingang eines Befreiungsgesuchs von der Geschäftsstelle vorsorglich vorgenommene Ladung des nächstbereiten Hilfsschöffen sei aber dann, wenn der Vorsitzende die beantragte Befreiung: ablehne, unwirksam und rechtlich ohne jede Bedeutung.
Ob dieser Auslegung des § 49 GVG zuzustimmen ist oder nicht (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. Bd. III GVG § 49 Rdn. 8, 10), kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Annahme eines Verbrauchs des nach Eingang eines Befreiungsgesuchs vorsorglich geladenen Hilfsschöffen war für die auf die nächste Ersatzgestellung angewiesene andere Strafkammer jedenfalls vertretbar. Vor allem aber war bei der Heranziehung von Hilfsschöffen grundsätzlich von den Listeneintragungen auszugehen und nicht zu prüfen, ob bei früheren Einberufungen Fehler unterlaufen waren (BGHSt 9, 203, 208; Eb. Schmidt a.a.0. Ran. 12).
2. Auch § 77 Abs. 4 GVG a.F. ist entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt.
Aus dieser Vorschrift ließ sich - im Zusammenhalt mit dem inzwischen aufgehobenen § 90 Abs. 1 GVG - der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß niemand für dasselbe Geschäftsjahr zugleich als Haupt- oder Hilfsschöffe in verschiedene Spruchkörper berufen werden sollte.
Es handelte sich dabei - im Gegensatz zu der neuen Fassung, die die Bestimmung durch das 1. StVRG vom 9. Dezember 1974 erhalten hat - um eine bloße Sollvorschrift, die einer Überlastung der Laienrichter vorbeugen sollte (Eb. Schmidt, Lehrkommentar, § 77 GVG Rdn. 9). Eine Ämterhäufung führte deshalb nicht zwangsläufig zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (Müller/Sax, 6. Aufl., § 90 GVG Anm. 1). Erst wenn der Schöffe nicht bereit war, beide Ämter zu übernehmen, oder die Gefahr des zeitlichen Zusammentreffens beider Richterämter sichtbar wurde, gab § 77 Abs. 4 Satz 2 GVG a.F. die Richtlinie, welches Amt vorrangig zu erfüllen war. Der Schöffe durfte also die Mehrbelastung hinnehmen und an den Hauptverhandlungen beider Spruchkörper als gesetzlicher Richter mitwirken.
Ein Besetzungsmangel folgt auch nicht daraus, daß der Laienrichter Ve wegen der zeitlichen Überschneidung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit einem Verhandlungstag der Jugendkammer das (Ersatz-) Schöffenamt beim erkennenden Gericht erst nach Entbindung von der Sitzung der Jugendkammer ausüben konnte. War diese Entbindung fehlerhaft, so kann sie zwar zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Jugendkammer geführt haben. Aber auf die vorschriftsmäßige Besetzung
der gegen den Angeklagten erkennenden Strafkammer war sie ohne Einfluß. Für diesen Spruchkörper war Ve» gesetzlicher Richter, wenn er an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste stand und nicht verhindert war (§ 49 Abs. 1 GVG). Eine Verhinderung lag nicht darin, daß die nur seine Interessen betreffende Änterhäufung nicht nach § 77 Abs. 4 Satz 2 GVG beseitigt und stattdessen nur eine Regelung für Einzelsitzungen getroffen worden ist, die den Laienrichter für die Strafkammer freigab.
Die weitere Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO geltendgemacht wird, ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere sind auch die Strafzumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Herdegen