Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 14.02.1975 – 4 StR 356/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 356 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten William H, P EEE, geboren am
GEB 1952 in EEE / CB. zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18, September 1975, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1975 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von . drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos,
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verlesung und Verwertung der eidlichen Zeugenaussage des US-Soldaten Anglin vor dem Ermittiungsrichter in Landstuhl am 26. Juli 1974. Von diesem Termin war der damals in der Vollzugsanstalt Zweibrücken in Untersuchungshaft einsitzende und noch nicht von einem Verteidiger vertretene Angeklagte nicht benachrichtigt worden, Auch später hat eine Gegenüberstellung mit ihm nicht stattgefunden. Anglin war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits wieder in die USA zurlickgekehrt, Die Verlesung seiner Aussage anstelle seiner persönlichen Einvernahme hat die Jugendkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift lediglich mit dem Hinweis auf "§ 257 Abs. 1 Nr. 3 StPO", gemeint ist offensichtlich "§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO", begründet, Der Verteidiger hat der Verlesung widersprochen.
Es kann dahinstehen, ob durch dieses Verfahren, wie die Revision behauptet, § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO und/ oder Art. VII Abs. 9 Buchst, c des NATO-Truppenstatuts
verletzt ist. Jedenfalls beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf der verlesenen Aussage des Zeugen
Diese Aussage hat die Jugendkamner im Urteil lediglich zum Beweise dafür angeführt, daß Sabine RW auch noch während des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten von einem anderen farbigen US-Soldaten festgehalten worden ist. Das allein hatte der Angeklagte von dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Laufe der Hauptverhandlung noch bestritten (UA Bl. 5 - 7). Diese Beweisfrage ist aber für seine Verurteilung bedeutungslos. Nach den inbesondere auf Grund der Aussagen der Sabine RB und des US-So1- daten Sargent von der Jugendkamner getroffenen Feststellungen (UA Bl. 4) sind etwa 10 farbige US-Soldaten im Zimmer von Sargent über das 16 Jahre alte, sich heftig wehrende Mädchen hergefallen, Sie zogen es von der Couch herunter und legten es auf den Boden, hielten ihm, weil es sich noch weiter wehrte, ein Stilett oder einen Brieföffner drohend gegen die Kehle, schlugen es ins Gesicht und rissen ihm schließlich Hose und Bluse vom Leib.
Erst dann, und weil es um sein Leben fürchtete, gab es seinen Widerstand auf. Daraufhin führten zunächst der Soldat EB, während es von anderen an Armen und Beinen festgehalten wurde, und im unmittelbaren Anschluß daran der Angeklagte und mindestens noch der Soldat SCHE den Geschlechtsverkehr mit ihm aus. Währenddessen versuchten weitere Soldaten ihr Glied in seinen Mund einzuführen oder onanierten bei entblößten Unterkörper,
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Das alles hat der Angeklagte mehr oder weniger eingeräumt. Er hat insbesondere zugegeben, daß Sabine Rs während des Geschlechtsverkehrs mit JB von den Soldaten Wi und HER an den Beinen festgehalten worden sei und daß er und SB in unmittelbarem Anschluß an SCHE den Geschlechtsverkehr ausgeübt hätten (UA Bl. 5). Bei der Sachlage ist es aber ohne Bedeutung, ob Sabine FE auch dann noch festgehalten worden ist. Sie war auch jetzt unter keinen Umständen zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten oder anderen Soldaten bereit und hatte nur unter dem Eindruck des gesamten Geschehens ihren äußeren Widerstand aufgegeben. Das hat der Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang auch erkannt. Der Verfahrensrüige bleibt daher der Erfolg versagt.
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schmidt Börtzler Spiegel Hürxthal Knoblich