Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 29.01.1975 – 2 StR 655/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _ StR 655/74 URTEIL aa
in der Strafsache
gegen
den Maurer Hasan F EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am > 1953 in Pow/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 31. Juli 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Fu:
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Gründe§
Dem Tatrichter drängte sich nicht eine weitere Aufklärung durch Vernehmung der beiden Mittäter RW und Hm auf. Die Verurteilung stützt sich im wesentlichen auf die eidliche Aussage des Zeugen KB. Nach den Urteilsfeststellungen waren mindestens drei Täter beim Raub beteiligt (UA Bl. 3). Während KEEEB bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. März 1974 unmittelbar im Anschluß an die Tat von vier Tätern gesprochen hat (Bl. 3 UA), sind nach seiner Bekundung in der Hauptverhandlung "mehrere Leute" beteiligt gewesen (Bl. 124 d.A.). Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch, der durch Vernehmung von RW und HB hätte aufgeklärt werden müssen. Daß sich KB in anderer Weise widersprochen hat, vermag der Senat weder den Akten noch dem Urteil zu entnehmen. Im übrigen hatte Has bei seiner polizeilichen Vernehmung am 8. April 1974 den Beschwerdeführer belastet (Bl. 29, 30 d.A.) und Re hatte jede Tatbeteiligung und Kenntnis der Tat bestritten (Bl. 5 bis 7 d.A.). Ihre bisherigen Aussagen boten keinen Anhalt dafür, daß sie, die außerdem die Auskunft wegen ihrer Beteiligung an der Tat gemäß § 55 StPO hätten verweigern können, irgendetwas zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne der Revisionsausführungen bekunden würden. Schließlich konnten sie schon deswegen nicht vernommen werden, weil ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte und sie daher unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO waren.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Schumacher Willnms Kirchhof Müller Meyer