Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 15.01.1975 – 2 StR 554/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 554/74 URTEIL NSA. FE
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Georgi CG EEE, ohne festen Wohnsitz,
geboren am ie 1940 in Sim / Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Ü
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt mug»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. April 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes (nicht des schweren Raubes) in Tateinheit mit Körperverletzung (Verbrechen und Ver-
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründ ee:
"Aufhebung des Strafausspruchs, Im übrigen ist sie unbe-
gründet,
Die Einzelausführungen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und wollen sie durch eine eigene ersetzen. Die Strafkammer hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Pollozek auseinandergesetzt und diese in rechtlich einwandfreier Weise bejaht, soweit ihre Aussage das unmittelbare Tatgeschehen betrifft. Die von der Revision vorgetragenen Erfahrungssätze bestehen nicht. Ein Raub, der auf öffentlicher Straße begangen wird, ist deswegen jedoch nach der seit dem 1. Ja-
nuar 1975 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs nicht mehr ein schwerer Raub, sondern nur noch ein einfacher Raub gemäß § 249 StGB. Deshalb war der Schuldspruch zu ändern.
Der Strafausspruch war aufzuheben, obwohl die Strafkamner
dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs, 2 StGB aF zugebilligt hat, demnach von einem Strafrahmen ausgegangen ist, der in der Mindeststrafe dem des 249 Abs. 1 StGB entspricht, in der Höchststrafe sogar geringer ist _
als dieser. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts einen minder schwe-
ren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nF angenommen haben: würde, | | |
‚Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer