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BGH Beschluss vom 09.01.1975 – 4 StR 598/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 598/74 BESCHLUSS AB

in der Strafsache

gegen

die Buchhalterin Ruth M EEE , geborene DEE, geschiedene WEB, aus EU, geboren am ee 1938

in Bochum,

wegen Betruges u. &.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwer-

deführerin am 9. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision der Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Juni 1973 insoweit aufgehoben, als die Angeklagte auch zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt worden ist.

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen,

Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Grün de:

Der Senat tritt den schriftlichen Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 1974 bei und be- .merkt ergänzend:

1. Zu Recht hat das Landgericht die Angeklagte auch wegen Untreue verurteilt. Sie hatte kraft ihres Dienstvertrages als "Bearbeiterin" des Arbeitsamtes (ua S. 5/6) die Vermögensinteressen sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Ver- . gabe von MUV-Anpassungsbeihilfen wahrzunehmen.

2. Nach den Urteilsausführungen (UA S. 33/34) besteht kein Zweifel über folgende Punkte:

a) Das Landgericht hätte eine einjährige Freiheitsstrafe auch dann für angebracht gehalten, wenn zur Zeit der Urteilsfällung die §§ 263, 266 und 267 StGB schon in ihrer neuen, seit dem 1. Januar 1975 maßgebenden Fassung

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gegolten hätten, wonach (nunmehr auch nach § 266 und nach § 267 StGB) statt einer Freiheitsstrafe allein auf eine Geldstrafe erkannt werden kann.

b) Eine Geldstrafe von 50 DM (ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen) neben der Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht nur deshalb verhängt, weil in der alten Fassung des § 266 StGB beide Strafarten nebeneinander zwingend vorgeschrieben waren. Eine so geringfügige Geldstrafe hat es an sich neben der einjährigen Freiheitsstrafe nicht für geboten erachtet,

Hiernach kommt eine Aufhebung oder Änderung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht in Betracht, Der Ausspruch über die Geldstrafe mit ihrer Ersatzfreiheitsstrafe ist dagegen ersatzlos zu streichen.

Schmidt . Börtzler Mayr . Spiegel Knoblich