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BGH Beschluss vom 08.01.1975 – 2 StR 598/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 598/74 BESCHLUSS dt 75

in der Strafsache

gegen

den Textilkaufmann Jochen G EEEEEEEEEE> zus KEEEEE-ME/Ts., geboren an Gm 1939 in Damp,

wegen Untreue

Ö

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. März 1974 im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3 000,- DM verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der erkannten Geldstrafe Erfolg. Zu deren Begründung ist im Urteil ausgeführt worden, daß sie "zwangsläufig" zu verhängen gewesen sei. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, da § 266 StGB aF die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe vorschrieb. Seit dem 1. Januar 1975 muß auf eine solche zu-

sätzliche Strafe auch bei Untreue nicht mehr stets erkannt werden, Vielmehr ist ihre Verhängung nach der allgemeinen Vorschrift des § 41 StGB von bestimmten Voraussetzungen abhängig und liegt zudem im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Diese Milderung gegenüber dem bisherigen Recht hat das Revisionsgericht nach § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB nF zu berücksichtigen. Da sich angesichts der erwähnten Urteilsstelle nicht ausschließen läßt, daß das Landgericht nach neuem Recht nicht auf eine zusätzliche Geldstrafe erkannt hätte, war der Geldstrafenausspruch auf-

zuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen,

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer