Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 07.01.1975 – 5 StR 684/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dirk-Rainer DB EEEEEEEEEEEE aus Fe dort geboren am EB 1949,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7.Januar 1975

einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 26.Juni 1974 nach § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensicht-

lich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der

Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils muß aufgehoben werden, weil nach §§ 21, 49 Abs.1 Nr.2 StGB in der ab 1.Januar 1975 in Kraft getretenen Fassung im

Falle einer Strafmilderung wegen erheblicher Verminderung

der Schuldfähigkeit des Angeklagten die zeitige Freiheits-

strafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchst-

maßes bemessen werden darf. Da das Schwurgericht im vor-

liegenden Fall von dieser Strafmilderung Gebrauch gemacht

hat, darf die gegen den Angeklagten erkannte Strafe das Höchstmaß von elf Jahren und drei Monaten nicht über-

steigen. Die gegen den Angeklagten vom Schwurgericht

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erkannte Strafe beträgt jedoch zwölf Jahre. Die sich

zu Gunsten des Angeklagten auswirkende Gesetzesänderung hatte auch der Senat als Revisionsgericht nach

§§ 2 Abs.2 StGB zu beachten.

Sarstedt Siemer Herrmann

Fleischmann Fuhrmann