Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 07.01.1975 – 5 StR 684/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Dirk-Rainer DB EEEEEEEEEEEE aus Fe dort geboren am EB 1949,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7.Januar 1975
einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 26.Juni 1974 nach § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensicht-
lich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der
Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Falle einer Strafmilderung wegen erheblicher Verminderung
der Schuldfähigkeit des Angeklagten die zeitige Freiheits-
strafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchst-
maßes bemessen werden darf. Da das Schwurgericht im vor-
liegenden Fall von dieser Strafmilderung Gebrauch gemacht
hat, darf die gegen den Angeklagten erkannte Strafe das Höchstmaß von elf Jahren und drei Monaten nicht über-
steigen. Die gegen den Angeklagten vom Schwurgericht
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erkannte Strafe beträgt jedoch zwölf Jahre. Die sich
zu Gunsten des Angeklagten auswirkende Gesetzesänderung hatte auch der Senat als Revisionsgericht nach
§§ 2 Abs.2 StGB zu beachten.
Sarstedt Siemer Herrmann
Fleischmann Fuhrmann