Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 19.12.1974 – 4 StR 467/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 467/74 BESCHLUSS

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in der Strafsache gegen den Vertreter \ve OB aus CHE, dort geboren

am EB 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1974 beschlossen:

Die Gesuche des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. April 1974 und gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 1974 wegen Bandendiebstahls in 6 vollendeten und 2 versuchten Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und seine Revision durch Beschluß vom 8. August 1974 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Monatsfrist begründet worden ist.

Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig. Zum einen ist es nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von 1 Woche gestellt worden. Der Angeklagte hat durch ein ihn an diesem Tage zugestelltes Schreiben des Gerichts am 14. August 1974 Kenntnis davon erhalten, daß die von ihm erbetene Verlängerung der Revi-

sionsbegründungsfrist gesetzlich nicht zulässig und die Revisionsbegründungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Er hätte also, worüber ihn das Schreiben ebenfalls belehrt hat, das Wiedereinsetzungsgesuch spätestens am 21. August 1974 anbringen müssen. Sein Gesuch ist erst am 22. August 1974, also verspätet, bei Gericht eingegangen. Zum anderen hat der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 StPO mit dem Gesuch auch die versäumte Handlung, die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann dem Angeklagten ebenfalls nicht gewährt werden. Denn er hat weder vorgetragen noch ausreichend glaubhaft gemacht, daß die Versäumung dieser Frist auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§ 44 StPO).

Im übrigen wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch von der Sache her nicht gerechtfertigt. Denn der Angeklagte hat die Frist schuldhaft versäumt. Ihm ist nach der Urteilsverkündung unter Aushändigung eines Formblattes Rechtsmittelbelehrung erteilt worden (Bd. IV Bl. 446 R d.A.). Wie sein Schreiben vom 20. Juli 1974 zeigt, hatte er diese Belehrung auch verstanden und kannte insbesondere die Monatsfrist. Er hatte auch noch nach der Rückkehr in die Justizvollzugsanstalt Lingen am 19. Juli 1974 bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 3. August ausreichend Zeit, entweder seinen Pflichtverteidiger mit der Begründung der Revision zu beauftragen oder die Revision selbst zu Protokoll des Urkundsbeanmten

1974Permalink zu Rn. 1974recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-12-19/4-str-467-74#rd_6

der Geschäftsstelle zu begründen. Mit der bloßen Bitte an das Gericht um Verlängerung der Frist hat er jedenfalls nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan.

Schmidt Spiegel Hürxthal

Salger Knoblich

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