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BGH Urteil vom 18.12.1974 – 2 StR 572/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 572/74 | URTEIL AR a2. 74

in.der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl-Heinz T GEREEEEEED - Ta geboren em 1942 in ram,

wegen Körperverletzung

3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 19745, an der teilgencmmen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,

Staatsanwalt iin

als Vertreter der Burdesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär (E>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. August 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen (88 223, 74 StGB) verurteilt ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte schlug im November 1971 so auf seine 5- und 6jährigen Töchter Marion und Beatrix "mit einem schmalen harten Gegenstand, möglicherweise einem Fackelstock oder einem Kleiderbügel" ein, daß Beatrix zwei etwa 5 cm lange Hämatome am rechten hinteren Oberschenkel, Marion an der Rückseite beider Oberschenkel zwei übereinander liegende, breite und 6 cm. lange Striemen davontrug. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die Strafkammer geht mit zutreffender Begründung davon aus, daß der Angeklagte nicht berechtigt war, seine Kinder in der festgestellten Art zu züchtigen, und sich deshalb der Körperverletzung in zwei Fäller schuldig gemacht hat. Durchgreifende Bedenken besteher indessen gegen die Annahne, der Angeklagte sei wegen der Anwendung des harten Gegenstands gefährlicher Körperverletzungen

schuldig. Gefährlich ist ein Werkzeug, wie im Urteil (UA

S. 7) nicht verkannt wird, dann, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung erhebliche Verletzungen verursachen kann (BGESt 3, 105, 109). Das kann auch, muß aber nicht bei einem "schmalen harten Gegenstand!" wie einem Fackelstock oder Kleiderbügel der

Fall sein. Bei einem solchen Gegenstand konmt es stets

darauf an, wie er benutzt wird. Schläge gegen den Kopf

oder in das Gesicht oder Stöße mit dem Gegenstand in empfind-

liche Körperstellen legen die Annahme der Gefährlichkeit nahe, Schläge allein auf das Gesäß rechtfertigen sie nur beim Hinzutreten weiterer Umstände, etwa dann, wenn tiefe Wunden zugefügt werden.

Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen nicht aus, um die vom Angeklagten ausgehenden Körperverletzungen als "gefährlich" zu kennzeichnen. Aus keiner Stelle des Urteils ergibt sich, daß der Angeklagte etwa ziellos auf seine Kinder eingeschlagen hat. Alle Umstände, vor allem die Verletzungen ausschließlich ander Rückseite der Oberschenkel der beiden Mädchen, deuten im Gegenteil darauf hin, daß der Angeklagte nur das Gesäß der Kinder treffen wollte und getroffen hat und dadurch zwar sehr schmerzhafte, aber keine die Gesundheit ernsthaft gefährdenden und deshalb ärztliche Behandlung erfordernden Verletzungen hervorgerufen hat. Hierin kann auch bei Berücksichtigung des Alters der Kinder keine gefährliche Körperverletzung gesehen werden.

Da nach der sich aus dem Urteil ergebenden Sachlage nicht zu erwarten ist, daß zum Tathergang noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat, ausgehend von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit, den Schuldspruch geändert. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Vorstrafen, die dem Verwertungsverbot der §§ 60, 61, 49 BZRG unterfallen, dürfen nicht strafschärfend be-

rücksichtigt werden. In Betracht kommen kann das Verwertungsverbot für die auf S. 3 UA erwähnten Vorstrafen wegen Diebstahls, Hehlerei und mehrerer Verkehrsdelikte,

2. Die Strafkammer hat die erkannte Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen als durch die erlittene Untersuchungshaft von nur vier Monaten und neun Tagen verbüßt erklärt. Das war an sich nicht zulässig (BGHSt 21, 154). Eine für den Angeklagten ungünstigere Entscheidung kann jedoch wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht mehr getroffen werden.

Schumacher wWillms Kirchhof Müller Baumgarten