Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 13.11.1974 – 2 StR 483/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 483/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Emil 5 GEB, sone festen Wohnsitz, gebsren sr ED 957 :7 ou, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. April 1974

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte SW eines Dieh-.

. stahls (§ 242 StGB) und der Mitangeklagte ScWweines Diebstahls und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamie in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 242, 113, 223, 73, i4, 75 StGB) schuldig ist,

b) in den Strafaussprüchen mit den feststellungen aufgehoben, und zwar beim Angeklagten SB in vollem Umfang, beim Mitangeklagten Sch nit Ausnahme der für den Widerstand in Tateinheit mit Körperverletzung ausgeworfenen Einzelstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3_

Gründe§

Der Generalbundesanwalt nimmt zu der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten Stellung wie Tolst:

"Das Urteil begegnet insoweit sachlich-rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer zwei selbständige Diebstählstaten angenommen und die Zusammenfassung der Wegnahmehandlungen bezüglich des Zigarettenautomaten und der Werkzeuge abgelehnt hat. Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte SEE uni Ger Mitangeklagte Sci, nachden sie kein Bargeld vorgefunden hatten, den Zigarettenautomaten mitzunehmen. Da sie aber kein Werkzeug bei ‚sich hatten, um den Automaten aus seiner Verankerung lösen zu können, 'faßten sie den neuen Entschluß, zunächst das hierfür erforderliche Werkzeug zu stehlen! (UA S. 15). 0

Die Strafkammer ist der Auffassung, dad es unter diesen Umständen an dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz 'mangels hinreichender Konkretisierung! fehle, weil die Angeklagten 'nämlich zunächst nur den allgemeinen Entschluß gefaßt! hätten, sich Werkzeuge zu besorgen (VA 5. 24). Das Gericht verkennt dabei, daß der Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323, 324; 23, 33, 35). In dem Augenblick, in dem der Angeklagte SC und der Mitangeklagte Ss ich entschlossen, das erforderliche Werkzeug zu holen, um

- 4 -

den Tigaretitenauntcmaten aus seiner Verankerung

zu lösen, waren die Binzelhandiungen, das Suchen nach dem Geld und die versuchte Wegnahme des Automaten, die ihrerseits eine Handlung im natürlichen Sinne bilden, weder vollendet noch beendet. Solange jedoch für den Täter die Möglichkeit besteht, den Tätumfang des ersten Teilaktes der in Betracht kommenden Handlungsreihe durch Hinzufügung eines neuen Teilstücks zu erweitern, muß es ihm auch möglich sein, die Hinzu=- ’fügung eines solchen Teilstücks für einen späteren Zeitpunkt ins Auge zu fassen, einen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 19, 323, 325).

-Das Landgericht durfte nach alledem den Fortsetzungszusammenhang zwischen den zwei Einzelhandlungen nicht verneinen. Eine Berichtigung des Schuldspruchs ist daher erforderlich. § 265 StPO steht nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich ersichtlich nicht

anders verteidigen Können wie geschehen."

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Erstreckung auf den Mitangeklagten Sci § 357 StPO. |

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

- 5

Da die Prüfung, ob ein schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, zur Straffrage gehört, muß hierüber erneut be- £unden werden.

‚ Schumacher -Willms Müller

Baumgarten u Meyer