Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 22.10.1974 – 5 StR 426/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> StR 426/74
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen den Arbeiter Muzaffer K MEER aus CD,
geboren am EB 1936 in AED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
us
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt us»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr We aus 0]
als Verteidiger,
Justizangestellte um»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3.Mai 1974 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Sitzung vom 22.Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
us
"53.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, ist nur zum Teil begründet. Sie führt /zur Aufhebung des Strafausspruchs, der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
I.
1. Soweit in der schriftlichen Revisionsbegründung die Verletzung des § 60 StGB und die Nichtanwendung des § 178 StGB gerügt wird, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Urteilsgründe auch keine Widersprüche oder andere Verstöße gegen die Denkgesetze. Das ergeben auch die von der Revision in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Teile der Urteilsbegründung nicht. Es ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht widersprüchlich, trotz vorhandener Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Zeugin Neziye KW ihrer zum "Kerngeschehen" gleichbleibenden Aussage Glauben zu schenken. Es ist auch nicht fehlerhaft, "Differenzen gegenüber früheren Angaben" als ein "Indiz für die Wahrhaftigkeit" der Zeugenaussage zu werten. Damit wollte das Landgericht zum Ausdruck bringen, die Zeugin habe es unterlassen, ihre Aussage in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Abweichungen zu früheren Aussagen anzupassen; Darin konnte ein Bemühen um Wahrhaftigkeit gesehen werden. - Daß die Jugendschutzkammer die Bekundung der Zeugin, der Angeklagte habe sie bei dem Vorfall am 21. oder 22.Juli 1973 mit einem schwarzen Tuch gefesselt, als "Indiz für die Wahrhaftigkeit" verwandt hat, ergibt das Urteil nicht. Es heißt vielmehr, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei auch dann nicht in
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Frage gestellt, wenn - wie nicht auszuschließen sei - die Zeugin "bei der Schilderung einiger Details, z.B. bei der Schilderung von der Fesselung mit dem schwarzen Tuch, übertrieben haben sollte", Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Jugendschutzkamner sagt in den Strafzumessungsgründen unter anderem: "Berücksichtigt werden müssen auch die erheblichenkolgen der Straftat ... Es ist nicht auszuschließen, daß auch die Selbstmordgedanken, mit denen sich die Zeugin zeitweise getragen hat, zumindest zu einem sehr wesentlichen Teil auf die belastenden sexuellen Erlebnisse mit ihrem Vater zurückzuführen waren." Das beanstandet die Verteidigung mit Recht. Die wiedergegebenen Stellen ergeben die Besorgnis, daß bei der Strafzumessung ein Verdacht zuungunsten des Angeklagten verwendet worden ist. Das ist unzulässig und mußte zur Aufhebung des Strafausspruchs führen,
Sarstedt Siemer Herrmann Fleischmann Schuster