Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 15.10.1974 – 4 StR 475/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

str AD BESCHLUSS MArM |

- in der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Josef Sep zus EM, geboren am (EEE 19::6 in SEEN,

wegen Raubes

JS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hal nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes nach 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, § 51 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts

hat Dog» den CB in einen Geschäftseingang hineingeführt und ihn dort festgehalten. Der An-

geklagte folgte den beiden in den Geschäftsein-

gang, -Schlug dort den GW und versuchte, ihm die Brieftasche oder Geldbörse aus der Tasche zu ziehen. Das Landgericht hält den Erschwerungs- _ grund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, weil der Angeklagte versucht habe, den "Zeugen" (CE), auf offener Straße zu berauben. . Diese Annahme findet jedoch in den Feststellungen keine genügende Stütze.

Straßenraub liegt nur vor, wenn der Täter - die Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wenigstens teilweise auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße verübt, also mit der Gewaltanwendung oder Drohung auf der Straße mindestens begonnen hat. (BGHSt 14, 383). Es genügt demnach nicht, daß er zwar den Tatentschluß auf öffentlicher Straße gefaßt und das Opfer auf der Straße verfolgt, mit der Gewaltanwendung oder Drohung aber erst abseits der Straße begonnen hat. Die Gewaltanwendung hat hier erst in dem Geschäftseingang begonnen, in welchem der Angeklagte den beiden Männern gefolgt war. Ein Geschäftseingang ist nur dann Teil einer öffentlichen Straße, wenn er Jedem Passamten, auch solchen, die das Geschäft nicht betreten wollen, zur Benutzung offensteht, wie es etwa bei allgemein zugänglichen Schaufensterpassagen der Fall zu sein pflegt: (BGHSt 13, 12). Daß es sich hier um einen Geschäftseingang solcher Art gehandelt hat, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes kann daher nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht wird die Frage der Gesanmtstrafenbildung mit der Verurteilung vom 3. Februar 1971 zu prüfen haben. |

Auf den künftigen Wegfall der Nr. 3 des

§ 250 StGB wird hingewiesen. -

Schmidt Mayr Spiegel Hürxthal “ Buddenberg