Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 21.12.1971 – 4 StR 475/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Es nr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 475/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Werner RD zus a] über PP. zevoren am EB 13:7 in Leu
Kreis Rip.
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter hHürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter'der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 1971 wird verworfen.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher, zum Teil schwerer Verkehrsvergehen sowie wegen Eigentunsund Vermögensdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ausgesprochen, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Strafkammer hat offenbar versehentlich unterlassen, den Maßregelausspruch (§ 42 n Abs. 1 StGB) zu begründen. Das kann jedoch den Bestand des Urteils hier nicht gefährden. Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß die verhängte Sperrfrist jedenfalls dann eingehend zu begründen ist, wenn sie auf die zeitige Höchstdauer oder auf Lebenszeit lautet (BGH VRS 16, 350; 33, 424; 34, 194; vgl. auch 3,4, 272). Daran wird grundsätzlich festgehalten. Hier ist jedoch ein Ausnahnmefall gegeben, in dem es einer solchen besonderen Begründung nicht bedarf. Schon den Urteilsfeststellungen zum Schuld- und Strafausspruch im engeren Sinne ist nämlich zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Landgericht zu Recht auf eine lebenslange Sperre erkannt hat.
u. du
Pa
Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte ist bereits als Jugendlicher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in angetrunkenem Zustand mit zwei Wochen Dauerarrest belegt worden. Als Heranwachsender ist er 1965 wegen (u.a.) Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, Unfallflucht und unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und 1967 wegen (u.a.) Trunkenheit im Verkehr, fortgesetzten Kraftfahrzeugdiebstahls, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu erheblichen Jugendstrafen verurteilt worden, die er auch verbüßte; zugleich ist einmal eine Sperrfrist gemäß § 42 n StGB von drei Jahren verhängt worden.
Nunmehr hat der Angeklagte im Jahre 1969 alsbald nach seiner Strafentlassung am 17. Juli u.a. in drei Fällen Kraftfahrzeuge gestohlen und ein weiteres unterschlagen und ist ohne Fahrerlaubnis gefahren; außerdem hat er sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (u.a.) schuldig gemacht, indem er auf einen Polizeibeamten zufuhr und diesen verletzte. Am 10. und >24. Juli 1970 hat er in fahruntüchtigem Zustand infolge Alkoholgenusses ein Kraftfahrzeug geführt, wobei er in einem Falle einen Unfall mit Personenschaden verursachte. Nachdem er sich im Anschluß daran in Untersuchungshaft befunden hatte, verursachte er am 21. Oktober 1970 infolge Trunkenheit am Steuer einen weiteren schweren Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Trotzdem stahl er am 1. Februar 1971 erneut ein Kraftfahrzeug und fuhr damit ohne Fahrerlaubnis.
Das Landgericht hat zudem festgestellt (UA S. 19, 20), daß es sich bei dem Angeklagten um einen labil veranlagten Menschen mit schweren charakterlichen Mängeln handelt, der sich durch Freiheitsentzug, laufende Ermittlungsverfahren sowie durch Gefahren und Schäden, die er verursacht hat, nicht beeindrucken läßt.
Gemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrRG war festzustellen, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. hinsichtlich des Verbrechens nach §§ 315 b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB nicht eintreten.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger
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