Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 11.10.1974 – 2 StR 233/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 233/74 BESCHLUSS
10,7%
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Hans Karı 5 EEE aus IE Hessen, geboren am EB 1932 in OD, zur
Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
De TH
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht, Die ursprünglichen Auslieferungs- und Durchlieferungsbewilligungen sind rechtlich einwandfrei vor dem Eröffnungsbeschluß vom 8, Dezember 1973 auf den hier abgeurteilten Fall ausgedehnt worden.
Die Verfahrensrügen sind zum großem Teil unzulässig, da sie nicht die Tatsachen im einzelnen angeben, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll (§ 344 Abs. 2 StPO). Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere besteht für eine - zeitweilige - Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Anhaltspunkt, Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er eine solche selbst nicht geltend gemacht, vielmehr viele Anträge gestellt und sich ausführlich geäußert.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers, Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Straferschwerend wertet die Strafkammer u.a., daß der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei und daß er bei der Tat davon ausgegangen sei, "er werde eine Platinsendung berauben und sich somit vornahm, eine besonders wertvolle Beute zu erhalten". Dieser Ausgangspunkt des Angeklagten ist jedoch im Urteil nirgends festgestellt. Vielmehr berücksichtigt die Strafkammer bei dieser Erwägung die "unwiderlegte" Angabe des Angeklagten (Bl. 4 UA) zu seinen Ungunsten. Das ist unzulässig. Nur sicher festgestellte Tatsachen dürfen zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden, nicht jedoch dessen unwiderlegte Behauptung.
Was die Vorstrafen betrifft, wird im Urteil nur mitgeteilt, daß der Angeklagte wegen verschiedener Taten mehrfach, u.a. zweimal wegen Diebstahls vorbestraft sei, ohne daß die Zeiten der Taten und der Urteile sowie die verhängten Strafen angegeben werden (UA Bl. 4), und daß die einschlägigen Vorstrafen längere Zeit zurückliegen (UA Bl. 8).
Der Senat hat daher nicht die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob diese Verurteilungen noch verwertbar sind oder nach
den Vorschriften der §§ 60, 61 oder 43, Au, 45, 49 BZRG nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer