Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 04.10.1974 – 2 StR 451/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 451/74 BESCHLUSS 40.74
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Kurt S ED z.: SemmmmEND-EEE sort geboren a 935, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
ge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 28. Mai 1973
mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte macht zu Recht geltend, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist (§ 338 Nr. 1 StPO). Während der zweiten Tagung des Schwurgerichts standen mehrere Sachen zur Verhandlung an, darunter an dritter Stelle die vorliegende Sache. Für die Tagung war unter anderen der Schöffe König ausgelost. Dieser wurde wegen einer vom 18. April bis 11. Mai 1973 dauernden Fachtagung, die für seine Weiterbildung bedeutsam war, durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts von der Teilnahme an den Sitzungen in der zweiten und dritten Sache entbunden. Der Vorsitzende ordnete die Ladung
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des Hilfsschöffen KW zu den Terminen in der zweiten Sache und die des Hilfsschöffen Schmidt zu den Sitzungen
in der vorliegenden Sache an. Er war der Meinung, daß für jede der beiden Sachen ein neuer Hilfsschöffe zu laden sei, Da die Zustellungsurkunde über die Ladung des Hilfsschöffen KB un 2. una 4. Mai 1973 am 26. April 1973 noch nicht zu den Akten gelangt war, fragte ein Geschäftsstellenbeanter beim Postamt nach. Er erhielt die Auskunft, daß die Sendung Herrn KEEMB wegen seiner Abwesenheit nicht habe übergeben werden können und noch beim Postamt lagere. Daraufhin versuchte der Beamte den Hilfsschöffen telefonisch zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Durch einen zur Wohnung “ |) geschickten Polizeibeamten wurde ermittelt, daß sich der Hilfsschöffe in Urlaub befand. Es konnte aber nichts über die Dauer seiner Abwesenheit in Erfahrung gebracht werden, Am selben Tag verfügte der Schwurgerichtsvorsitzende die Abladung des Hilfsschöffen Kg "nit Rücksicht auf die unbestimmte Rückkunft aus dem Urlaub."
Die Mitwirkung des Hilfsschöffen Schmidt in der vorliegenden Sache war unzulässig. Steht - wie hier - die vorübergehende Verhinderung des Hauptschöffen für einen gewissen Zeitraum fest, in den die Sitzungen in mehreren Schwurgerichtssachen fallen, dann tritt der für den Verhinderten einberufene Hilfsschöffe für die ganze Dauer der Verhinderung an dessen Stelle. Er ist nicht nur für die Sitzungen in einer einzigen Sache heranzuziehen (BGHSt 21, 308, 313). Die 'Rechtsansicht des Schwurgerichtsvorsitzenden war deshalb unzutreffend. Sie kann angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage auch nicht als noch vertretbar angesehen werden,
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Der Fehler hat sich auf die Besetzung des Schwurgerichts in der vorliegenden Sache ausgewirkt. Wie die späteren &rmittlungen durch den Senat ergeben haben, ist der Hillsschöffe EB Leäiszlich an zwei oder drei Tagen Ende April von zu Hause abwesend gewesen, nicht aber in der nachfolgenden Zeit. Er wäre deshalb nicht verhindert gewesen, an den Sitzungen in der vorliegenden Sache im Mai 19753 teilzunehmen.
Wegen des Besetzungsfehlers muß das Urteil aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Urteil auch in sachlicher Hinsicht rechtlich bedenklich ist. Einerseits wäre nach den Ausführungen des Schwurgerichts über den Vernichtungswillen des Angeklagten, über das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Erfolg und die besondere Verwerflichkeit seiner Handlungsweise die Verurteilung wegen Mordes gerechtfertigt gewesen. Andererseits ist der Fall unter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB nicht erschöpfend geprüft worden.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer