Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 29.08.1974 – 4 StR 362/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 362/74 URTEIL Ja .8. 74

in der Strafsache

gegen

1. den Einzelhandelskaufmann Rudolf Adolf Georg K ii aus DW, dort geboren am EB 937,

2, den selbständigen Kaufmann Heinz Alfred JB aus Ha, ze boren arı EEE 1947 ir Da

wegen gewerbsmäßiger Sachhehierei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29. August 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1973

1. dahin geändert, daß

a) der Angeklagte Kg in den Fällen II 1, 2 und 4 der Urteilsgründe statt wegen Hehlerei wegen Diebstahls oder Hehlerei,

b) die Angeklagten Kg und ggg in

Fall II 5 statt wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt werden, |

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II 5 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ko wegen Hehlerei in drei Fällen (II 1, 2 und 4), gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (II 5 und 6), Diebstahls in einem schweren Fall (II 3), Urkundenfälschung in drei Fällen (II 1, 3 und 4), Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen (II 2, 5 und 6) und wegen Begünstigung (II 7) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Manaten vemırteilt,

Den Mitangeklagten JEM hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (II 5 und 6) und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (II 5 und 6) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte Kiik Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Vernehmung des von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen Rem brauchte sich dem Landgericht angesichts der wechselnden, sich widersprechenden und in sich unglaubwürdigen Einlassungen des Angeklagten zum ersten Fall nicht aufzudrängen. Ob es zutrifft, daß der Angeklagte, wie in den Urteilsgründen festgestellt, vom Amtsgericht Bochum mit Strafbefehl vom 8. Mai 1969 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und ob diese Vorstrafe in der Hauptverhandlung erörtert worden ist, kann auf sich beruhen, da sie das Landgericht bei der Strafzumessung außer Betracht gelassen hat.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs wegen Hehlerei in den Fällen II 1, 2 und 4 und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall II 5; in letzterem Fall muß auch der Strafausspruch aufgehoben werden. Die diesen Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Feststellungen sind nicht eindeutig. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Angeklagten Ku und JE in den angeführten Fällen

die Kraftfahrzeuge selbst gestohlen haben. Damit ist die eindeutige Feststellung unvereinbar, die Angeklagten hätten diese Fahrzeuge in Kenntnis der Tatsache, daß sie durch Diebstahl erlangt waren, an

sich gebracht. Da das Landgericht nicht klären konnte, ob die Angeklagten die Fahrzeuge gestohlen oder gehehlt haben, hätte es sie in den fraglichen Fällen wegen Diebstahls oder Hehlerei, bzw. gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig sprechen müssen.

Die Schuldsprüche können von hier aus entsprechend geändert werden, Eine weitere Klärung der offenen tatsächlichen Fragen ist nicht zu erwarten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich deutlich die Überzeugung des Landgerichts, daß die Angeklagten die Fahrzeuge nur entweder gestohlen oder durch abgeleiteten Erwerb mit Hehlervorsatz an sich gebracht haben können, so daß andere Möglichkeiten der Besitzerlangung ausgeschlossen sind.

In den Fällen II 1, 2 und 4 hat sich der fehlerhafte eindeutige Schuldspruch wegen Hehlerei im Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, da § 242 StGB für den Diebstahl ebenso wie § 259 StGB für die Hehlerei Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu fünf Jahren angedroht und die vom Landgericht in diesen Fällen für die Hehlerei verhängten Einzelstrafen ohnehin maßvoll sind.

Dagegen kann es sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, daß das Landgericht die Einzelstrafe für die gewerbsmäßige Hehlerei im Fall II 5 unter Versagung mildernder Umstände nach § 260 Abs. 1 StGB festgesetzt hat. Ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte selbst an dem Diebstahl teilgenommen hat, so ist selbst bei Annahme eines schweren Falles nach § 243 Nr. 2 StGB die Mindeststrafe drei Monate

Freiheitsstrafe, während § 260 Abs. 1 StGB mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe androht, Es ist nicht sicher, daß das Landgericht nicht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es den Strafrahmen des § 242 StGB oder des § 243 StGB angewendet hätte. Der Strafausspruch muß daher in diesem Falle aufgehoben werden mit der Folge, daß auch der Ausspruch Über die Gesamtstrafe aufzuheben ist.

Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafauspruchs im Fall II 5 sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten JB zu erstrecken.

Anders ist es im Fall II 6. Hier hat das Landgericht eindeutig festgestellt, daß die Angeklagten ein gestohlenes Kraftfahrzeug von den unbekannten Tätern in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben haben. Die eindeutige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei begegnet daher in diesem Falle keinen rechtlichen Bedenken.

Auch im übrigen ist die Sachrüge unbegründet.

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg