Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 28.08.1974 – 2 StR 353/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 353/74 BESCHLUSS AU.R 2

in der Strafsache

gegen

1. den Kfz.-Mechaniker Peter A ED aus TOM, geboren am MEEEEEEED 19:7 1 MEERE.

2. den Kunsttischler Franz-Jacob DEEEEEED ohne festen Wohnsitz, geboren em EB :950 in wi (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den kaufmännischen Angestellten Helmut Horst S EEE

s CR sort geboren am ME 551,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat.am 28. August 1974 beschlossen:

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I,

HH

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. März 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Ange-

klagten Sfgegen die im vorgenann-

ten Urteil getroffene Kostenentschei-

dung wird diese, soweit sie den Angeklagten SW betrifft, wie folgt geändert:

"Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist. Im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse sowie die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten fallen zu zwei Drittel diesem, zu einem Drittel der Staatskasse zur Last.

Gründe§

I. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der drei Beschwerdeführer hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.

II. Trotz des teilweisen Freispruchs des Angeklagten SC hat ihm die Strafkammer auch insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Diese Entscheidung hat sie auf § 465 Abs. 2 StPO gestützt und dabei ausgeführt, daß es nicht unbillig sei, ihn hiermit zu belasten.

Vom Angeklagten SW ist gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt worden. Diese hat insoweit Erfolg, als ihm Kosten und Auslagen auch im Umfang des Freispruchs auferlegt worden sind. Die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO ist im Falle eines teilweisen Freispruchs nicht mit der Folge anwendbar, daß der Angeklagte die gesamten Kosten und Auslagen zu tragen hat. Vielmehr kann ihr lediglich hinsichtlich der auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallenden "Mehrauslagen" Bedeutung zukommen (BGHSt 25, 109 ff). Ansonsten aber gilt bezüglich des Teilfreispruchs § 467 StPO, Der Senat hat demgemäß die Kostenentscheidung des

angefochtenen Urteils geändert, im übrigen aber die sofortige Beschwerde verworfen, weil sie insoweit unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO,

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