Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 23.07.1974 – 1 StR 305/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 305/74 | URTEIL 2314.74
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Maria Theresia R EEE , geborene SEE, au: VCH, Cie. LEERE, Kr=. REED, geboren am GEEEEEEEEED 1944 in Um, Gae. He, Krs. REED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Pikart,
Dr. Woesner, Herdegen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gun als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I, Auf die Revision der Angeklagten wird . das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 23. November 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) und wegen Kindesmißhandlung (§§ 223 b, 74 StGB) verurteilt wird,
Lg
2. im gesamten Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststelungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Ulm (Donau) zurüickverwiesen, |
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Kindesmißhandiung (§§ 226, 223 d, 73 StGB) sowie wegen eines weiteren Vergehens der Kindesmißhandlung (§§ 223 d, 7, StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten hat nur mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg. —
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, daß das Schwurgericht das Urteil nach Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ohne abschließende Beratung verkündet habe. Die insoweit behauptete Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ist jedoch nicht bewiesen, Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht vielmehr fest, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts, nachdem sich zu der Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts keiner der Prozeßbeteiligten mehr geäußert hatte, sämtliche Berufs- und Laienrichter kurz befragt hat, ob es bei der geplanten Verkündung des vorher eingehend beratenen Urteils verbleibe, und daß diese Frage allseits bejaht worden ist. Dieses Verfahren ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 19, 156).
II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils 1äßt insofern keinen Rechtsfehler erkennen, als das Schwurgericht bei zwei selbständigen Tatvorgängen (vgl. UA S. 18) jeweils die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Kindesmißhandlung im Sinne von § 223 b StGB für gegeben erachtet hat. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch - im Fall der vom Gesamtvorsatz der Angeklagten umfaßten Züchtigung des Kindes Jürgen - die Annahme von Tateinheit zwischen fortgesetzter Kindesmißhandlung (§ 223 b StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung tritt § 223 b StGB als
ein lediglich erschwerter Fall der Körperverletzung hinter § 226 StGB zurück (RGSt 70, 359; BGHSt 4, 117; BayObLGSt 60, 285; vgl. auch Dreher, StGB § 223 Anm. 6; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 223 b Anm. 6; a.A. Schönke, StGB 17. Aufl. § 223 d Rdn. 19 und LK, 9, Aufl. § 223 b Rdn 23). Der im übrigen rechtlich einwandfreie Schuläspruch ist somit dahin zu ändern, daß bei der fortgesetzten und im Ergebnis zum Tode des Kindes führenden Tat die tateinheitliche Verur- _ teilung wegen Vergehens gegen § 223 b StGB entfällt.
Damit ist zugleich dem Strafausspruch die sichere Grundlage entzogen. Zwar kann das ausscheidende Gesetz für die Strafzumessung bedeutsam bleiben (RGSt 26, 312, 31; 63, 423, 424; RG IW 1939, 337). Das gilt hier umsomehr, als sich die Mißhandlungen des Kindes nach den tatrichterlichen Feststellungen über einen längeren Zeitraum hingezogen haben und insgesamt schwerwiegend gewesen sind. Dennoch läßt sich angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht ausschließen, daß das Schwurgericht bereits die Einzelstrafe für die fortgesetzte Tat niedriger bemessen hätte, wenn es von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung ausgegangen wäre,
Es kommt hinzu, daß das Urteil jede Auseinandersetzung mit der Frage einer Anwendung von § 228 StGB vermissen läßt, obwohl das festgestellte Tatmotiv (uA S. 5 - 6, 17) in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten und ihrer schwierigen familiären Situation (vgl. UA S, 19 ff) die Erörterung der Zubilligung mildernder Umstände besonders nahelegte. Das Revisionsgericht vermag daher auch nicht zu erkennen, ob das Schwurgericht von richtigen
Vorstellungen über den zur Verfügung stehenden Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser Mangel nötigt in jedem Fall zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang, so daß es einer näheren Erörterung der Einwendungen, die von der Revision gegen Einzelheiten der Strafzumessung erhoben werden, nicht bedarf.
Die weitergehende Revision unterliegt der Verwer-
fung.
Pfeiffer Loesdau . Pikart
Woesner . Herdegen