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BGH Urteil vom 25.06.1974 – 5 StR 208/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 Stk _203/'7h

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen fortgesetzten Meineides u.a.

.

n

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer

Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrnmann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

2s

Auf die Revisionen der Angeklagten Lew SEE und Hermann Ba wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7.Juni 1973

a) hinsichtlich des Angeklagten Lig in Schuldspruch dahin geändert, daß”dieser Angeklagte nur wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung (§§ 153, 257, 73 StGB) verurteilt wird,

b) hinsichtlich der Angeklagten ED. SC und Hermann H im Straf-

ausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten DB %milie Hgg und PB werden verworfen.

Diese Angeklagten haben die kosten ihres liechtsmittels zu tragen.

- Von itechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Di und gie

wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung, die Angeklagten Emilie HB und Pr wegen fortgesetzter uneidlicher Aussage, den Angeklagten Sp wegen fortgesetzten Meineides in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten Hermann oo ) wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid und zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt. Die Angeklagten Der und Hermann Hggprügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Anseklagten Emilie TB Ti, TED und SB allein die Verletzung materiellen Rechts. Nur die Revisionen der Angeklagten Lg, semmimp-EB und Hermann ge haben teilweise Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Ludwig

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß das Landgericht bei der Verurteilung dieses Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Landgericht stellt fest, daß er vor dem Schöffengericht Burgdorf am 9.Juni 1970 lediglich Angaben als Mitangeklagter gemacht und nur in der Berufungsverhandlung am 5.Februar 1971 vor der 2.großen Strafkamner des Landgerichts Hildesheim als Zeuge vernommen worden ist (UA 5.12). Er hat daher nur am 5.Februar 1971 mit seinen falschen Aussagen den Tatbestand des § 153 StGB erfüllt, Das Landgericht durfte ihn daher nicht wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO geändert.

Im Strafausspruch mußte das angefochtene Urteil dagegen hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben werden. Us ist

ER,

- Kae

nicht auszuschließen, daß die Höhe der Strafe durch die fehlerhafte Ännahme des Fortsetzunsszusamnenhanges beeinilußt worden ist.

II. Die Revision des Angeklagten 5 GERD

lit Recht beanstandet dieser Angeklagte, daß das Landgericht bei seiner ntscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, daß er auch in zweiter Instanz vereidigt worden ist. Das Landgericht weist selbst darauf hin, daß es insoweit diesen Angeklagten mit dem Zeugen Hg verwechselt hat (UA 5.13). Dieser Irrtum des Landgerichts nötigt jedoch entgegen cer Auffassung der Revision nicht zu einer Änderunz des Schuldspruchs. Denn nach der Rechtsprechuns des Bundesgerichtshofs liegt auch dann ein fortsesetzter WMeineid vor, wenn der Täter im ersten Rechtszug unter Eid falsch aussagt und diese Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt (BCHSt 8,301,305,313).

Im Strafausspruch mußte jedoch das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht die Strafe anders bemessen hätte, wenn es von richtigen Feststellungen ausgegangen wäre. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob und inwieweit die Vorstrafen nach dem Bundeszentralregistergesetz berücksichtigt werden dürfen,

III. Die Revision des Angeklagten Hermann Hg

1. Verfahrensrügen:

Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil die Revision nicht die Beweistetsachen mitteilt, die das JTandsericht mit

den anreführten Deweismitteln hätte aufklären müssen BGHFE 2,159). sines \iirtchens au? je Küno de» Verletrun-9 - Ä .

des § 267 Abs.3 Satz 2 St!O bedarf es nicht, weil die Sachrüge ohnehin zur Aufhebung des Strafausspruchs bei diesem Angeklagten führt.

2. Sachrüge:

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid des Angeklagten Su und zur falschen uneidlichen Aussage der Angeklagten Be Ynilie Hgg uni PB ist rechtlich nicht zu beanstanden. ks kann dahinstehen, ob der Angeklagte bereits mit der Benennung dieser Angeklagten als Zeugen in dem Strafverfahren 16 Ls 34/70 der Staatsanwaltschaft Hildesheim deren keineid und deren uneidlich-- falsche Aussagen durch tätiges Handeln gefördert hat, Jedenfalls hat er durch seine Handlungsweise für sie eine Gefahrenlage geschaffen, die ihn verpflichtete, den Meineid und die uneidlich falschen Aussagen dieser Angeklagten zu verhindern (BGHSt 2,129,131,133; 14,229,230; 17,321,323). Hit ihren weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen versucht die Revision lediglich, in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen,

b) Im Strafausspruch muß das angefochtene Urteil jedoch auch bei diesem Angeklagten aufgehoben werden. Die irrtümliche Annahme des landgerichts, daß der Angeklagte EB ortgesetzt uneidlich falsch ausgesagt und der Angeklagte Sp zweimal falsch geschworen hat, kann auch die Höhe der Strafe des Angeklagten ee] beeinflußt haben. Denn seine Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid und zur uneidlich falschen Aussage umfaßt auch diese Straftaten.

6 -

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IV. Die Revision des Angeklagten DEE

1. Die Rüge, das Landgericht hätte durch die Vernehmung des Zeugen Zeil aufklären müssen (§ 244 Abs.2 StPO), ob dieser Zeuge gemeinsam mit dem Angeklagten DD in dessen Fahrzeug vom Hundeübungsplatz zu der Gaststätte "Licht" in Hülptingsen gefahren ist, ist unbegründet. Dem Landgericht brauchte sich die Aufklärung dieser Tatsache nicht aufzudrängen.

>, Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere wirkt sich die irrtümliche Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte ICE fortgesetzt uneidlich falsch ausgesagt und der Angeklagte El zweimal falsch geschworen hat, auf die Verurteilung des Angeklagten BAM nicht aus.

V. Die Revisionen der Angeklagten Emilie Hgg und PeiD

sind offensichtlich unbegründet. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten der Angeklagten I». SEE und Hermann HB erstreckt sich nicht auf sie.

- 1 -

Die kntscheidung entspricht den Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Siemer Herrmann

Fleischziann Fuhrmann