Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 10.06.1974 – 2 StR 262/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 str 262/774 BESCHLUSS AV. 6:74 |
in der Strafsache
gegen
den früheren Justizangestellten Wilhelm P EEEEB aus KW, ort geboren am EEE 1315,
wegen schwerer Amtsunterschlagung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der schweren Amtsunterschlagung sondern der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu | neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Der Schuldspruch, dessen Überprüfung im übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, war abzuändern, weil durch den inzwischen in Kraft getretenen Art. 18 Nr. 194 des EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469 ff) die Vorschriften der § 3 350, 351 StGB aufgehoben worden sind (vgl. Art.
326 Abs. 3 EGStGB). Der Angeklagte war daher nicht wegen Amtsunterschlagung sondern wegen Unterschlagung anvertrauter Gegenstände nach § 246 StGB zu
verurteilen. Diese Änderung hat die Aufhebung des
Strafausspruchs zur Folge. .
willms Meyer Kirchhof
_ Müller Knoblich