Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 10.06.1974 – 2 StR 223/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 223/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den medizinischen Bademeister und Masseur Walter M EEE»
zus FE, Eeboren am GE 1540 in Cam, Kreis AQBp/CSSR,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. November 1975
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. | |
Durch das inzwischen in Kraft getretene 4. Strafrechtsreformgesetz ist die Strafdrohung in § 176
Abs. 1 StGB herabgesetzt worden. Da die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände zuerkannt und zudem in vier der fünf ihm zur Last liegenden Fälle auf die damalige Mindeststrafe erkannt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß sie unter Annahme minder schwerer Fälle noch mildere Strafen verhängt hätte, wenn sie bereits
§ 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes hätte anwenden können. Ebensowenig ist mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß die Einzelstrafe im Fall 5 der Urteilsgründe (Jutta SEM von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt wurde. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der Gesetzesänderung neu gefaßt,
Willms Meyer Kirchhof Müller Knoblich