Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 28.05.1974 – 4 StR 82/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 82/74 BESCHLUSS
nannte
in der Bußgeldsache gegen
den Kaufmann Siegfried Ferdinand Gustav S EEEEEEEEEEEED aus BB, dort geboren am ES 1931,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Dr. Knoblich
beschlossen:
Die Sache wird dem Kammergericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
I.
Der Betroffene befuhr am 7. März 1973 gegen 14.00 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesautobahn Stadtring Süd in Berlin-Charlottenburg. Wegen ungenügenden Kraftstoffvorrats im Fahrzeugtank mußte er anhalten; mit Hilfe eines Reservekanisters tankte er sein Fahrzeug in einer Haltestellenbucht für Omnisbusse wieder auf.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch Urteil vom 25. Mai 1973 gegen den Betroffenen wegen - wie die Urteilsgründe ergeben: fahrlässiger - Zuwiderhandlung gegen § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO in Verb. mit § 24 StVG eine Geldbuße verhängt. Seine nach § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 OWiG zugelassene Rechtsbeschwerde möchte das Kammergericht verwerfen.
Es sieht sich aber daran durch die Entscheidung des OLG Celle vom 25. April 1956 - 1 Ss 12/56 - (VRS 11, 227, 228) gehindert, in der ausgeführt ist, der Unstand, daß der Kraftstoff ausgehe, bringe allein das Fahrzeug noch nicht in einen unvorschriftsmäßigen Zustand. Das Kammergericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Erfüllt der Kraftfahrer, der fahrlässig mit ungenügendem Treibstoffvorrat im Fahrzeugtank fährt und deshalb auf einer Bundesautobahn wegen Kraftstoffmangels liegenbleibt, den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs, 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVo?
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht erfüllt.
Diese Vorschrift, die unmittelbar nur für Entscheidungen in Strafsachen gilt, ist zwar auf Rechtsbeschwerden nach § 79 Abs. 3 OWiG entsprechend anzuwenden (BGHSt 23, 365 f). Auch steht der Vorlegungspflicht nicht entgegen, daß die Entscheidung des OLG Celle zu einer Vorschrift ergangen ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 StVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 29, März 1956 BGBl I 327), die inzwischen mit nur unwesentlichen Änderungen durch eine neue (§ 23 Abs. 1 5. 2 Stvo i.d.F. vom 16. November 1970 - BGBl I 1565 -) ersetzt worden ist (vgl. BGHSt 24, 222, 224).
- Lk.
Das Kammergericht ist jedoch durch die erwähnte Entscheidung des OLG Celle nicht gebunden, Eine Bindung im Sinne von § 121 Abs. 2 GVG durch die frühere Entscheidung eines Oberlandesgerichts besteht nämlich nur, soweit die darin geäußerte Rechtsansicht Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der Entscheidung war (BGHSt 7, 314, 315; vgl. auch BGHSt 15, 78,
81; 18, 324 f). Dies war bei der vom OLG Celle zu
8 15 StVO a.F. dargelegte Rechtsansicht entscheidungserheblich. Die weiteren Rechtsausführungen, insbesondere die unter a) bis d) des Urteils des OLG Celle, enthalten nur Hinweise für die neue Verhandlung vor dem Amtsgericht, sie tragen aber, wie schon der Wortlaut eindeutig erkennen läßt, dieses Urteil nicht.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne der vom Kammergericht vertretenen Rechtsauffassung zu entscheiden.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich