Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 28.05.1974 – 4 StR 54/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 54/7 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Peter V MED aus TED, geboren am EB 1955 in TEE) Jugoslawien,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin sm als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe

- auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 12. September 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Zu Unrecht verneint die Revision die sachliche Zuständigkeit der hier erkennenden auswärtigen Strafkammer Pforzheim (§ 338 Nr. 4 StPO; §§ 103, 112 JGG). Die Verfahren gegen den heranwachsenden Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitangeklagten Filipwurden gemeinsam geführt, weil beiden Angeklagten unter anderem dieselbe Tat zur Last gelegt war, nämlich die gemeinschaftliche Entwendung des Kraftfahrzeugs, mit dem dann FM im fahruntüchtigen Zustand und ohne Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen schweren Unfall herbeigeführt hat. Die so zusammenhängenden Strafsachen sind zulässigerweise vor der allgemeinen Strafkammer und nicht vor dem Jugendgericht angeklagt und verhandelt worden, weil das Schwergewicht eindeutig bei dem Verfahren gegen den erwachsenen Mitangeklagten lag (§ 103 Abs. 1 und 2 JGG).

2. Die Rüge, die auswärtige Strafkammer Pforzheim sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unbegründet. Auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1974 - 1 StR 35/74 - sowie auf die Ausführungen des hier entscheidenden Senats im Urteil gegen Manfred R@® vom heutigen Tage - 4 StR 37/74 -, dem insoweit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, wird Bezug genommen.

3, Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich