Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 26.03.1974 – 4 StR 68/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 68/74 URTEIL
PIE Er u
in der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Hermann Antonius M iD aus WON, dort geboren am ED 1920,
wegen Parteiverrats
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
Salger
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE, GESEEEENED, als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Münster (Westf.) vom 19. Oktober 1973im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu 4.000,-=- DM Geldstrafe verurteilt.Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nach den Urteilsfeststellungen vertrat der Angeklagte als Rechtsanwalt im Januar 1969 den Ehemann KB, der mit seiner Ehefrau bei ihm vorgesprochen hatte, außergerichtlich, als diesem von dem Medizinstuden-
ten FEW vorgeworfen wurde, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu dessen Frau; er wies diesen Vorwurf als unwahr zurück. Im März 1969 übernahm er die Vertretung der Ehefrau KB gegen ihren Ehemann. Sowohl im Unter. haltsstreit als auch im Ehescheidungsprozeß (Widerklage) trug er vor, daß der Ehemann KB seit Ende 1968 bzw. Anfang 1969 ein ehewidriges bzw. ehebrecherisches Verhältnis zu Frau Fl unterhalte.
Der Angeklagte hat also dasselbe ehewidrige (ehebrecherische)Verhältnis zunächst im Interesse des Ehemanns KB bestritten, der seine Ehe damals noch aufrechterhalten wollte, und später im entgegengesetzten Interesse behauptet, um der Ehefrau KWWim Unterhaltsrechtsstreit und im Ehescheidungsprozeß gegen ihren Ehemann zum Erfolg zu verhelfen. Er hat damit "beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient" (§ 356 Abs. 1 StGB; § 45 Nr. 2 BRAO; vgl. auch BGHSt 5, 284, 287; 5, 301, 307; 7, 17, 20; 9, 341, 346; 15, 332, 334; 17, 306; BGH NJW 1963, 668; BGH Anwbl. 1962, 221).
Die Einwendungen der Revision zur inneren Tatseite gehen fehl:
Die Behauptung, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, es handele sich nicht um dieselbe Rechtssache, weil er bei Übernahme des Mandats von Frau KB geglaubt habe, das hier in Rede stehende ehewidrige Verhältnis habe sich erst nach Abschluß der Tätigkeit für den Ehemann Kp angebahnt, widerspricht den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach hat die Strafkammer dem Angeklagten lediglich abgenommen - und weitergehend hatte dieser sich auch gar nicht eingelassen (vgl. UA 5) -, daß er während der Tätigkeit für den Ehe- . mann KM geglaubt habe, . ein ehewidriges Verhältnis be-.
.
stehe nicht (UA 2). Bei Übernahme des Mandats der Ehefrau KW erfuhr er jedoch die wahren Zusammenhänge (UA 3, 5, 7). Etwas anderes kann dem Urteil umsoweniger entnommen werden, als der Angeklagte in den beiden Rechtsstreiten selbst vorgetragen hat, daß das ehewidrige bzw. ehebrecherische Verhältnis bereits seit Ende 1968 bzw. Anfang 1969 bestanden habe. Alles, was die Revision in diesen Zusammenhang vorbringt, ist daher unbeachtlich,
Es ist zwar richtig, daß es sich bei den Merknalen "in derselben Rechtssache" und "in entgegengesetztem Interesse" um 50g. normative Tatbestandsmerkmale handelt. Die Kenntnis, daß sie gegeben sind, erschöpft sich demnach nicht in dem Wissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert außerdem eine Wertung dieser äu-Beren Gegebenheiten. Ihre Bewertung insoweit kann daher als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen, z.
B. wenn der Täter den Gegenstand des früheren Auftrages nicht in dem neuen wiedererkennt, wenn er sich des Inhalts seines Auftrages nicht bewußt geworden ist und deshalb oder infolge rechtsirriger Beurteilung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit der Interessen nicht erkennt (vgl. BGHSt 5, 301, 311; 7, 261, 263 ff; 15, 332, 338; BGH NIW 1963, 668). Die Revision entfernt sich jedoch auch hier von den für den Senat allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen, wenn sie von einer solchen irrigen Wertung ausgeht. Als der Angeklagte das Mandat der Ehefrau KB übernahn, war ihm bekannt, daß die beteiligten Personen dieselben waren und daß es sich bei dem in Rede stehenden ehewidrigen bzw. ehebrecherischen Verhältnis zu Frau FB un dasselbe Verhältnis handelte, das Gegenstand bereits des Mandats des Ehemanns Kg gewesen war (UA 5). Er wußte auch, "als
er die Interessenvertretung der Frau KopBeuf das ehewidrige Verhältnis des Ehemannes stützte, daß er im Gegensatz
zu der Interessenausrichtung des früheren Mandats nunmehr denselben Tatkomplex gegen seinen früheren Mandanten geltend machte" (UA 7). Wenn der Angeklagte gleichwohl der Ansicht gewesen sein sollte, es handele sich nicht um dieselbe Rechtssache, vielleicht auch deshalb, weil er - wie er sich eingelassen hat -— bei der Vertretung der Ehefrau KB keinerlei Informationen verwertet habe, die er vom Ehemann Kg erhalten habe
(UA 5), so hat er nicht über ein Tatbestandsmerkmal geirrt, sondern nur den Begriff "derselben Rechtssache" oder den des "entgegengesetzten Interesses" anders, als das Gesetz ihn verstanden wissen will, ausgelegt. Das aber ist ein Subsumtions-, d.h. also, wie die Strafkanmer mit Recht angenommen hat, ein Verbotsirrtum, der den Täter nur dann entschuldigt, wenn er nicht vermeidbar war (vgl. BGHSt 7, 17, 23; 7, 261, 264; 9, 341, 347; BGH GA 1961, 203; BGH NJW 1963, 668, 669).
Nach Auffassung der Strafkammer war der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar, zumal da "ein besonders evidenter Fall der Identität der Rechtssache und eines bestehenden Interessengegensatzes vorliegt" (UA 8). Auch die in diesem Zusammenhang im Urteil getroffenen Feststellungen und angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt von der Behauptung, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt worden.
3. Rechtliche Bedenken bestehen lediglich gegen den Strafausspruch;
Vermeidbarer Verbotsirrtum beseitigt zwar den Tatvorsatz nicht und berührt damit auch nicht den Schuld-
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spruch. Er muß auch nicht unbedingt, kann aber je nach dem Meß, in dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, im Einzelfall den Schuldvorwurf mildern und vom Tatrichter (nach Versuchsgrundsätzen) strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BCHSt 2, 194, 209; 7, 17, 23; 9, 341, 347). Selbst bei einem offensichtlich vermeidbaren Verbotsirrtum müssen die Strafzumessungsgründe deshalb ergeben, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit einer Strafmilderung bewußt gewesen ist und von seinem Ermessen in der einen oder anderen Richtung Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Februar 1969 - 4 StR 33/69 - bei Dallinger MDR 1969, 358, 359). Hierzu fehlen im angefochtenen Urteil Jegliche Erwägungen. Für den Fall einer Milderung wäre dann auch zu beachten, daß die Mindeststrafe nur ein Viertel von drei Monaten beträgt (vgl. BCGHSt 2, 194, 210, 211).
Strafschärfend ist unter anderem "die völlige Bedenkenlosigkeit" des Angeklagten bei der Vertretung der Frau Me] gewertet worden. Was die Strafkammer damit hat sagen wollen, ist unverständlich. Sollte sie gemeint haben, daß dem Angeklagten Zweifel oder Bedenken hinsichtlich seiner (falschen) Rechtsauffassung gar nicht gekommen seien, so wäre dies kein Grund, ihn härter zu bestrafen. Hat sie sagen wollen, daß . der Angeklagte sich über alle Zweifel und Bedenken einfach hinweggesetzt habe, so würden hierzu hinreichende Feststellungen fehlen.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger