Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 13.02.1969 – 4 StR 33/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

un

BUNDESGERICHTSHOF

2128 U9E A StR 33/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kokereiarbeiter Helmut X ED zu: vu. dort geboren am EB 324,

wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Verbreitens unzüchtiger Abbildungen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er nur allgemein

"die Verletzung formellen und materiellen Rechts" rügt, hat teilweise Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

- 3 -

Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe zu seiner Verteidigung im wesentlichen angeführt, er sei der Auffassung gewesen, daß die Herstellung und die Verbreitung der auch von ihm als unzüchtig angesehenen Bilder nicht verboten sei. Mit diesem - im Urteil nicht widerlegten -— Verbotsirrtum hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Das gefährdet zwar den Bestand des Schuldspruchs nicht. Denn ein solcher Irrtum wäre bei gehöriger Gewissensanspannung vermeidbar gewesen. Er würde daher die Schuld nicht ausschließen, so daß die Strafkammer den Angeklagten im Ergebnis mit Recht wegen (vorsätzlichen) Verbreitens

unzüchtiger Abbildungen verurteilt hat. Je nach dem Maß, in dem es ein im Verbotsirrtum befindlicher Täter an der

gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, wird der Schuldvorwurf jedoch gemindert. Die Strafkammer hätte daher dieses Maß feststellen und erwägen müssen,

De ee,

Eu

ob sie deswegen von der Möglichkeit einer Strafmilderung Gebrauch machen wolle oder nicht (vgl. BGHSt 2, 194 ff). Das ist nach den Urteilsgründen nicht geschehen, Im Strafausspruch muß das Urteil daher aufgehoben werden.

Rotberg Mayr Börtzler

Sanders Hürxthal