Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 22.03.1974 – 2 StR 64/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 64/74 BESCHLUSS 2ER
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans Gustav S WE aus ro geboren am EEEEEEEEEED 1937 ir rn,
wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. März 1973 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe (§ 49 StGB) zu einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a BetMG in Tateinheit mit Beihilfe (§§ 49, 73 StGB) zu einen Vergehen nach § 392 AbgO verurteilt ist,
2. die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, auf welche Strafe die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, soweit dieser der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a BetMG in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 392 AbgO schuldig gesprochen ist. Jedoch kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer auch wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 11 Abs.. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 BetMG verurteilt hat. Der Besitz von Rauschgift tritt nach dem Grund-
satz der Subsidiarität zurück, wenn der Täter sich eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG schuldig gemacht hat; entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen § 11 Abs. 4 Nr. 6a und Nr. 5 BetMG (vgl. das Urteil des Senats vom 16. Januar 1974 - 2 StR 514/73).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Auf den Strafausspruch ist diese Änderung ohne Einfluß.
Die Sache war außerdem zur Nachholung der Entscheidung darüber zurückzuverweisen, ob die erlittene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe anzurechnen ist (vgl. BGHSt 24, 29, 30).
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