Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 06.03.1974 – 4 StR 44/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 44/74 BESCHLUSS 43:74

in der Strafsache

gegen

den Stahlbauschlosser Günter Wilhelm LEW aus DEE - BED, zeboren ar EEE 1938 in DEREN,

wegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung am 6. März 1974 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. August 1973 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt bis auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer hat die Einbeziehung einer Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 7. Januar 1972 zu 4.000,-- DM Geldstrafe in die Gesamtstrafe mit der Begründung abgelehnt, es verstoße gegen die §§ 358 Abs. 2 und 331 StPO, wenn

es deshalb, wie beabsichtigt, die Gesamtfreiheitsstrafe um 2 Monate erhöhe (UA 9).

Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1974 ausgeführt: " Das Verschlechterungsverbot steht einer Erhöhung der Gesamtstrafe durch Einbeziehung einer weiteren Verurteilung nicht entgegen (vgl. Löwe-Rosenberg 22. Aufl. Anm. 7 c zu § 331). Die Strafkammer würde mit der beabsichtigten Erhöhung die gegen den Angeklagten durch Urteil vom 23. November 1972 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nicht einmal überschritten haben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer von der Gesamtstrafenbildung aus Freiheits-wund Geldstrafe aus sonstigen Gründen absehen wollte (vgl. BGH MDR 1973, 17). Die Urteilsgründe lassen nicht einmal erkennen, ob eine Einbeziehung der fraglichen Verurteilung überhaupt möglich gewesen wäre (§ 76 Abs. 1 StGB). Da es dem Revisionsgericht infolge dieser Mängel verwehrt ist, die Berechtigung der Ablehnung der Einbeziehung nachzuprüfen, muß der Ausspruch über die Gesanmtstrafe aufgehoben werden".

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit dem Hinweis auf BGHSt 16, 164 ff an. Die Strafkammer wird infolge der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erneut über den Entzug der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist zu entscheiden haben.

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