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BGH Beschluss vom 06.03.1974 – 2 StR 31/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 31/74 BESCHLUSS 02:74

in der Strafsache

gegen

den Rentner Horst > ip zu: Su, dort

geboren am ED 939, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Miöbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1974 gemä,; § 549 Abs. 2 bis 4 StIO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 21. Mai 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Vergehen nach §§ 176, 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 73 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den Feststellungen des landgerichts hat der Angeklagte mit zwei aus vorehelichen Verbindungen seiner Ehefrau stammenden Kindern, dem im Jahre 1960 geborenen Horst und der im Jahre 1961 geborenen Renate, für die er wie ein

leiblicher Vater sorxte und an deren Erziehung er sich beteiligte, von 196:: bis 1971 wiederholt geschlechtlichen Umgang gesucht. Mit beiden Kindern kam es zum Afterverkehr, bei Renate zweimal auch zum Geschlechtsverkehr. In zwei Fällen nahm er beide Kinder zugleich ins Ehebett, in dem seine Frau und er entkleidet lagen. Er ließ beide Kinder an seinem Geschlechtsteil und am Geschlechtsteil der Mutter spielen und spielte auch selbst an den Geschlechtsteilen der Kinder. Schließlich übte er vor den Augen der Kinder den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau aus.

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verschwägerten (§§ 175 Abs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 StGBar, 88 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge teilweise durch. Wegfallen muß die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB aT, weil der Beischlaf zwischen Verschwägerten nach dem 4. Strafrechtsreform gesetz nicht mehr strafbar ist. Soweit die Strafkammer die Verurteilung auf § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aT gestützt hat, treffen die Tatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 und des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Neufassung durch das 4. Strafrechtsreformgesetz zu und sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB bunmehr der Verurteilung zugrundezulegen. Jedoch kann die Annahme zweier sel ständiger fortgesetzter Taten zum Nachteil je eines der beiden Kinder keinen Bestand haben, da die mit beiden Kindern im Ehebett begangenen Zxzesse Jeweils als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der die beiden fortgesetzten Handlungsreihen in gleichartiger Tateinheit zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Der Senat hat den Schuläspruch in diesem Sinne geändert

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Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird zu Gunsten des Angeklagten nur von dem Schuldumfang auszugehen sein, der sich mit Sicherheit aus den Feststellungen ergibt. Soweit es für die verschiedenartigen Vorkommnisse an der Feststellung einer Mindestzahl fehlt und in den Urteilsgründen nur allgemein von einer Wiederholung die Rede ist, darf also nur eine Mindestzahl von je zwei sexuellen Handlungen dieser Art angenommen werden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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