Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 12.02.1974 – 5 StR 37/74

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilhelm S iD aus \ mm - > WEHEN ,

geboren am 9332 in cu (Westpreußen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und -— zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12.Februar 1974 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in :Verden/Aller vom 6.September 1973 in entsprechender Anwendung der §§ 349 Abs.4, 354 Abs.1 StPO

a) im Schuläspruch wegen versuchten Mordes nach § 211 StGB dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags nach § 212 StGB schuldig ist;

db) in allen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Verden/Aller zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags zu Ziff.1i unter anderem ausgeführt:

"Das Mordmerkmal 'um eine andere Straftat zu verdecken' erfordert Absicht im Sinne eines zielgerichteten Verhaltens. Es genügt nicht, daß der Täter den Tod des Opfers lediglich als mögliche Folge voraussieht und billigt. Vielmehr muß er die Tötung als Mittel zur Verdeckung einsetzen (BGHSt 7,287). Das hat der Angeklagte nicht getan (UA S.7). ... Nach alledem stellt sich die Tat bei richtiger Rechtsanwendung

nicht als versuchter Mord, sondern nur als versuchter Totschlag ar. Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß

§ 354 Abs.1 StPO von sich aus entsprechend berichtigen. Dies führt zur Aufhebung der für den Moräversuch verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Da es sich bei ihr um die Einsatzstrafe handelt und ihre Höhe von vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe auch die beiden übrigen Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben können, müssen diese ebenfalls aufgehoben werden."

Dem stimmt der Senat zu.

Sarstedt Schmidt Siemer Fleischmann Schuster