Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 31.01.1974 – 4 StR 655/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 655/7 URTEIL 3A FU
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Roland SEE aus nei Weser, dort geboren am EEE 19.5,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
- "g-
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler
Mayr
Hürxthal
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. September 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren und neun Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Strafausspruch begegnet folgenden sachlichrechtlichen Bedenken:
Die Strafkammer hat die nach Lage der Sache nied-
rigen Einzelfreiheitsstrafen von acht und sechs Monaten in erster Linie damit begründet, daß der bisher unbescholtene Angeklagte "ein reumütiges Geständnis abgelegt" habe (UA S. 6). Der Angeklagte hat zwar gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Trunkenheit am Steuer nichts vorgebracht, sich im übrigen jedoch dahin eingelassen, daß er unmittelbar nach dem Aufprallgeräusch in einen Schock geraten sei, auf Grund dessen er sich auf die darauffolgenden Ereignisse nicht mehr erinnern könne (UA S. 4). Diese Einlassung hat die Strafkammer widerlegt. Sie ist davon überzeugt, daß ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Schock nicht vor-
gelegen habe, als der Angeklagte alsbald nach dem von ihm erkannten schweren Unfall die Flucht ergriff. Sie folgert das aus seinem zielgerichteten Streben, die Feststellung des amtlichen Kennzeichens an seinem Kraftfahrzeug zu verhindern, und aus seiner manipulierten Fahrweise, um den ihn verfolgenden Kraftfahrer abzuschütteln: "Der Angeklag-
te gab Vollgas, schaltete das Licht seines Pkw's aus,
wechselte mehrfach die Fahrspur und konnte (seinem Verfolger) durch ein geschicktes Manöver auf der Ampelkreuzung in Höhe der Einmündung der Schulenburgallee entkommen" (UA S. 4). Unter diesen Umständen kann von einem reumütigen Geständnis je-
denfalls hinsichtlich der Unfallflucht keine Rede sein.
Im übrigen hat die Strafkammer auf die für den hier mit Recht angenommenen besonders schweren Fall der Unfallflucht vorgesehene Mindeststrafe von 6 Monaten erkannt (§ 142 Abs. 3 StGB). Für das dargelegte Fluchtverhalten des außerdem fahruntüchtigen und insoweit nicht geständigen Angeklagten, der erhebliche kriminelle Energie bewiesen hat, ist die gesetzliche Mindeststrafe nicht gedacht.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, "daß der unter der Last seiner Schuld leidende Angeklagte nicht wieder straffällig werden wird" und hat deshalb die Vollstreckung der einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 23 Abs. 1 StGB). Ihre Auffassung, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht gebiete (§ 23 Abs. 4 StGB), hat sie lediglich damit
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begründet, daß es sich um eine einmalige Entgleisung des sonst unbescholtenen Angeklagten handle (UA S.6). Diese Begründung trifft nicht den Kern der zu entscheidenden Frage. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dann, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles zu besorgen ist, daß die Aussetzung der Vollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue. ernstlich beeinträchtigen werde. Eine solche Befürchtung liegt aber bei den häufig auftretenden Trunkenheitsfällen mit nicht wieder gutzumachenden Unfallfolgen und anschließender Unfallflucht in einem besonders schweren Fall nahe (vgl. BGHSt 24, 64 ff). Damit hätte sich die Strafkammer deshalb unter Würdigung aller Tat und Täter kennzeichnender Umstände im Urteil auseinandersetzen müssen. Allein mit dem Hinweis auf das günstige Persönlichkeitsbild des Täters läßt sich die Strafaussetzung zur Bewährung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht begründen.
Die sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich des Ausspruchs, daß ein besonders schwerer Fall gegeben sei) und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Für die neue Verhandlung sei noch bemerkt, daß im Urteilsspruch nicht nur eine Sperre bis zur Erteilung der (neuen)
Fahrerlaubnis (§ 42n Abs. 1 StGB), sondern in erster Linie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins (§ 42m StGB) anzuordnen sind.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich