Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 17.01.1974 – 4 StR 645/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 645/73 BESCHLUSS KERRIET
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bernd Lg aus KEEP, zeboren am GE 19:5 ir Vu CE, zur Zeit
in Untersuchungshaft, )
wegen Straßenverkehrsgefährdung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1974 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. August 1973 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in der Urteilsformel die Worte und Zeichen "§ 315 c Abs. 1 Nr. 2,"gestrichen werden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte bei der Verfolgungsfahrt im Stadtgebiet von Köln mit mehr als 100 km/st an mehreren Stellen Rotlicht zeigende Verkehrsampeln unbeachtet gelassen hat und auch über andere Straßenkreuzungen mit derselben Geschwindigkeit gefahren ist. Mit Recht hat hiernach das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtlos die Vorfahrt nicht beachtet hat und an Straßenkreuzungen zu Schnell gefahren ist. Dem Urteil läßt sich aber nicht entnehmen, daß an diesen Straßenstellen während der Durchfahrt des Angeklagten andere Verkehrsteilnehmer quer über die Fahrbahn des Angeklagten hätten fahren wollen und daß er also durch sein verkehrswidriges Fahren Leib und Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert "konkret" in Gefahr gebracht hat. Der Senat hält es hiernach für angebracht, die Verurteilung wegen eines - mit dem Verbrechen nach § 315 b tateinheitlich zusammentreffenden - Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB ersatzlos in Wegfall zu bringen. Es ist mindestens zweifelhaft,
ob ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Für die Strafzumessung in der vorliegenden Sache ist das bedeutungslos. Für den auf den Diebstahl folgenden "zweiten Tatkomplex" hat das Landgericht nur Umstände strafschärfend gewürdigt, die für das nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 StGB maßgebende Verhalten des Angeklagten, wonach eine höhere Strafe als in
§ 315 c StGB angedroht ist, in Betracht kommen (UA S.
38/39).
Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Knoblich