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BGH Urteil vom 16.01.1974 – 2 StR 502/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 str 502/73 URTEIL As: 7%

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Heinfried N Ep aus AP, zeboren am 1945 in TE, Kreis TEREEEED,

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der

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>, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 16. Januar 1974, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willns Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4A. Oktober 1971

4. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub (88 316 a, 249, 250 I Nr. 3, 73 StGB) verurteilt ist,

2, im Strafausspruch wit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte begab sich am Abend des 18. Dezember 1969 mit dem früheren Mitangeklagten MB in eine Gaststätte. Dort lernten beide mehrere andere Männer kennen, darunter den jetzigen Zeugen I 1 der an diesem Abend eine "Lokaltour" machte und bereits erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte. RB trug eine größere Geläsumme bei sich, die er zum Teil in einem Geldbeutel, zum andern Teil in einem Brustbeutel verwahrte; zu Beginn der "Tour" waren es 1 .000,-- DM, zuletzt befanden sich noch 500,-- DM im Brustbeutel. Im Laufe des Abends hörte der Angeklagte, daß Mi beraubt werden solle.

Gegen 24 Uhr beschlossen alle Beteiligten, noch andere Lokale zu besuchen. Das Angebot des Angeklagten, alle in seinem Wagen zu befördern, wurde angenommen. Zuletzt sollte noch das "MB aufgesucht werden. Da der Angeklagte den Weg dorthin nicht kannte, wurde er von dem Zeugen I] geleitet. Die Fahrt endete schließlich auf einem Feldweg. Bereits während der Fahrt war es zwischen MW und Dee zu Tätlichkeiten gekommen; als dann der Angeklagte anhielt, stieß Aw den stark angetrunkenen DEEED aus dem Wagen und schlug auf ihn ein, so daß er besinnungslos im Schnee liegen blieb. Sodann nahm AED was üer Angeklagte sah, BB sein restliches Geld im Gesamtbetrag von mindestens 500,-- DM weg. Der Angeklagte hatte inzwischen den Wagen gewendet und einen auf dem Rücksitz schlafenden, namentlich unbekannten Mitfahrer aus dem Wagen gezogen und mit Schlägen verjagt.

Das erbeutete Geld wurde später verteilt. Der Angeklagte erhielt wie jeder andere 100,-- DM.

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Die Stratkammer hat den Ansgellinpten wesen Aubontraßonraubs in Tateinhelt mit Raub su Find Jahren Krelboltentrale verurteilt, ihm für die Dauer von [ünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie ihm mit einer Sperr- | frist von fünf Jahren die Fahrerlaubnis aberkannt. Die Re- | vision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet, hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Die Rüge, daß für die Entscheidung eine andere Strafkammer zuständig, die entscheidende Kammer mithin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, geht fehl. Die Zuständigkeit der 2. Strafkammer ergab sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

2, Der Verteidiger hat in. seinen Schlußvortrag hilfsweis beantragt, Anton Ki. einen der an der Fahrt vom 13. Dezember 1969 beteiligten Männer, zu folgenden Tatsacher behauptungen als Zeugen zu vernehmen:

a) Daß der Angeklagte an der Verabredung des Überfalls nicht teilgenommen habe, allenfalls davon etwas aufgeschnappt haben könne, daß er sich zu keiner Zeit mit der Tat identifiziert habe und auch nicht gewußt habe, wie, wann und wo die Tat ausgeführt werden sollte;

b) daß dem Zeugen MiiPder Geldbeutel nicht außerhalb des PKWs des Angeklagten und nicht unter Gewaltanwendung weggenommen worden Sei.

Die Strafkammer hat über diesen Antrag nicht entschiedel Hierin sieht der Beschwerdeführer mit Recht einen Verfahren" mangel. Auf.diesem Mangel kann jedoch das Urteil nicht beruhen; denn die Feststellungen der Strafkammer widersprechen an keiner Stelle den im Hilfsbeweisamtrag enthaltenen Behauptungen:

\ i

Kine Verabredung mit anderen zur Begehung des Raubes stellt die Strafkammer nicht feat; sle hält vielmehr die Einlasgung des Angeklagten, er habe an einer solchen Vereinbarung nicht teilgenommen, ausdrücklich für nicht widerlegt. Ebensowendig wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich mit der Tat "identifiziert" zu haben. Zu diesem Punkt konnte der Beweisamtrag nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte weder durch Worte noch durch ein ganz bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Beteiligten, darunter Klingelhöfer, sein Einverständnis mit dem Raubvorhaben zum Ausdruck gebracht habe. Von einer solchen Einverständniserklärung geht das Urteil aber auch nicht aus. Dem Angeklagten liegt schließlich nur zur last, bei.der Abfahrt mit dem Wagen von dem geplanten Raub überhaupt gewußt zu haben, nicht aber, "wie, wann undw die Tat ausgeführt werden sollte". Daß er sich nach dem Anhalten des Wagens auf dem Feldweg anders als im Urteil festgestellt verhalten habe, ist im Hilfsbeweisamtrag nicht behauptet.

Der Hilfsbeweisamtrag zu b) beschränkt sich ausdrücklich auf die Wegnahme des Geldbeutels, bezieht sich also weder auf den Brustbeutel des Opfers noch auf dessen Geld schlechthin. Die Strafkammer stellt aber nur fest, daß EEE außerhalb des Wagens der den Rest des Geldes enthaltende Brustbeutel weggenommen wurde (UA S. 12, 14, 46, 47), nicht dagegen (auch) der Geldbeutel. Daß Be außerhalb des Wagens überhaupt kein Geld unter Gewaltanwendung weggenommen wurde, ist wiederum im -Hilfsbeweisamtrag nicht behauptet.

Im übrigen käme es darauf, ob Bi ein Teil des Geldes im Wagen, der andere Teil außerhalb des Wagens weggenommen wurde, mit Rücksicht auf die von der Strafkammer mit Recht angenommene sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten nicht an. Der Angeklagte ist in jedem Fall vor Beendigung des Raubes - Verlassen des Tatorts - zum Mittäter geworden. Das genügt.

II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde

führt zur lirgänzung des Schuldspruchs, Läßl im übrigen

aber zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil ist auf Grund der Feststellungen dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1

Nr. 3 StGB) verurteilt ist. Der Raub wurde auf einem öffentlichen Weg begangen. Das wurde dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift zur last gelegt. Auch in den Urteilsgründen (UA S, 50) ist das Verhalten des Angeklagten zutreffend als "Straßenraub" gekennzeichnet.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nach Erlaß des Urteils ist das 11. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 1971 5. 1977) in Kraft getreten, durch das die Strafdrohung in § 316 a Abs. 1 StGB geändert wurde. Die Neufassung ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 StGB als das mildere Gesetz anzuwenden, wenn die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall zu werten ist, für den durch 8 316 a Abs. 1 3, 2 StGB nF die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf ! ein Jahr herabgesetzt worden ist. Die Ausführungen auf S. 46/47 UA deuten darauf hin, daß die Strafkammer hier einen solchen minder schweren Fall annnimmt. Entsprechend wird noch zu | prüfen sein, ob dem Angeklagten gemäß § 250 Abs. 2 StGB

mildernde Umstände zuzubilligen sind.

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IIL. Pür die nene Hauptverhandlung wird erpängend auf die 88 00, 61, 49 BERG und auf Art. 90 Abs. I das

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