Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 09.01.1974 – 2 StR 573/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

TE BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Monteur Günther J | aus DA , geboren am EEE 1945 in EHEN,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

t

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Juli 1973

1. im Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch

einer Schutzbefohlenen unter sechszehn Jahren (Vergehen nach § 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 73 StGB idF des 4. Strafrechtsreformgesetzes) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,

Der Schuldspruch, dessen Überprüfung auf die Sachrüge hin im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war neu zu fassen, weil inzwischen die §§ 174, 176 StGB durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl I 1725)- geändert worden sind.

Der Strafausspruch war aufzuheben, da die Strafkammer - nach dem damaligen Recht zutreffend - der Strafzumessung bei Zubilligung mildernder Umstände einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren. Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hat, während dieser nunmehr, insbesondere bei Annahme eines minder schweren Falles erheblich geringer ist.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer