Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 20.12.1973 – 4 StR 627/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 627/73 BESCHLUSS WER FARRE

in der Strafsache

gegen

den Rentner Franz Z ME zu: DEM, geboren am EEE 1907 in EEE (cr),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

20. Dezember 1973 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. August 1973

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des fortgesetzten sexuellen MiB- brauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, § 7, StGB),

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Vergehen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

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Die Revision ist an sich unbegründet. Der Senat stimmt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 4. Dezember 1973 zu. Ergänzend ist zu bemerken: Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, daß der Sachverständige und Zeuge Prof. Biehl nach dem Protokoll während seiner Vermehmung einzelne Stellen aus seinem schriftlichen Gutachten vorgelesen hat. Selbst wenn er dies, was jedoch nicht bewiesen ist, im Rahmen seiner Zeugenaussage getan haben sollte, wäre dagegen verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich mit dem Sachverständigengutachten befassen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Annahmen zweier fortgesetzter Taten beschwert den Angeklagten nicht. Die Mindestzahl und die Art der Einzelhandlungen hat das Landgericht festgestellt.

Jedoch ist wegen der vom Revisionsgericht nach § 354 a stPpo, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Änderung des § 176 StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts der Urteilssatz zu berichtigen und müssen aus denselben Grunde die Strafaussprüche aufgehoben werden. Da das Landgericht mit den Einzelstrafen und mit der Gesamtstrafe nahe an der bisherigen unteren Grenze des Strafrahmens bei mildernden Umständen geblieben ist, kann nicht

ausgeschlossen werden, daß es noch geringere Strafen verhängt hätte, wenn es § 176 StGB in der jetzt geltenden Fassung hätte anwenden können.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal