Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 19.12.1973 – 2 StR 372/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 372/73 BESCHLUSS VIRTER
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hein
II.
Ill.
Ho wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Diebstahls in einem schweren Fall zum Nachteil der Firma Ludwig H@WB in A
(Fall II Nr. 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten WE,
DEREEEED, “GREEED, REN, KR, CE und SCHE werden verworfen.
Die Beschwerdeführer Weinsberg, DD, EEE, REED, KEED, CE und SC Haben die Ko-
sten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe§
I, Die Revisionen der Angeklagten vw, DENE, MED, TOD, “ED, CHE uns SEE sind unveesrün-
II. Die Revision des Angeklagten Hop : ED ist beschränkt auf die Fälle II fünf und sechs der Urteilsgründe (= Anklage D) und den gesamten Strafausspruch, Soweit sie Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils im Falle fünf beantragt, geht sie ins Leere, da die Strafkammer das Verfahren in diesem Falle gemäß § 154 StPO eingestellt hatte, der Angeklagte also nicht verurteilt worden ist (vgl. UA Bl. 60). Die Verurteilung im Falle sechs der Anklage D = Fall II 6 der Urteilsgründe und die Strafaussprüche in den Fällen II 2 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen führt die Beanstandung des Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Fall, weil die Strafverfolgung der Tat möglicherweise verjährt ist. Die Verjährung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 8, 269).
Im Falle II 1 haben nach den Urteilsfeststellungen der Beschwerdeführer Hege Ho und der Mitangeklagte KW am 14. Dezember 1966 einen Diebstahl in einem schweren Fall zum Nachteil der Firma Ludwig HE in AGB Vezgangen. Da der Diebstahl in einem schweren Fall ein Vergehen ist, das im Höchstmaß mit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 243 i. Verb, m. § 1 Abs. 1 bis 3 StGB), verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren (8 67 Abs. 2 StGB). Wegen dieses Diebstahls wurde gegen Ki am 15.. März 1971 Anklage erhoben. Die Strafverfolgung gegen ihn wegen dieser Tat wurde spätestens durch die Verfügung
des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. April 1971
(Bl. 42 R d.A. 6 KLs 6/72), daß die Anklage diesem An-
. geklagten zuzustellen sei, also rechtzeitig, unterbrochen. Obwohl der Beschwerdeführer Ho in der Anklageschrift vom 15. März 1971 ebenfalls wegen mehrerer Taten angeschuldigt wurde, ist seine Beteiligung an dem Einsteigediebstahl vom 1b, Dezember 1966 erst durch Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1972 und entsprechenden Einbeziehungsbeschluß der Strafkamner Gegenstand dieses Verfahrens geworden. Richterliche gemäß § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung gegen Ho@iB-WB geeignete Handlungen vor diesem Zeitpunkt sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, Weil die hier abgeurteilten Taten nur einen abgetrennten Teil eines großen Konplexes bilden, besteht die Möglichkeit, daß in den übrigen Akten eine richterliche Handlung vorgenommen worden ist, welche die Strafverfolgung auch wegen dieser Tat rechtzeitig unterbrochen hat. Deshalb war die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das hatte
die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrale zur Folge. Dagegen werden die Strafaussprüche in den Fällen II 2 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe nicht berührt.
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