Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 30.11.1973 – 4 StR 591/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 591/73 BESCHLUSS
Fur N
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Karl-Heinz Paul Wilhelm A WERE aus CE, geboren am ED 120 in
SumEB
wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 30. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. August 1975 dahin geändert, daß der Angeklagte des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB idF des 4. StrRG vom 23. November 1975
- BGBl I 1725 -) in einem Falle schuldig ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
GRÜNDE§
1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils darüber, wie sich der Angeklagte hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens an den beiden in Rede stehenden Tagen an den Kindern Petra PB und Renate SEHE verfenit hat, können nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
2. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte an den beiden aufeinander folgenden Tagen die festgestellten Handlungen an und mit der Petra PB, die jedesmal den in 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bisherige Fassung) bezeichneten Tatbestand erfüllen, "aufgrund eines einheitlichen von vornherein
- 3.
auf wiederholte, gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses" begangen habe (UA S. 6), ist zwar nicht näher begründet und mag fragwürdig sein. Da aber der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rundweg bestritten und als "völlig aus der Luft gegriffen" bezeichnet hat (UA S. 4), kann die denkgesetzlich nmögliche Annahme nur einer (fortgesetzten) Handlung -soweit es sich um Petra PD handelt- nicht beanstandet werden.
3. Diese fortgesetzte Straftat zum Nachteil der Petra PB steht aber den Urteilsfeststellungen zufolge entgegen der Meinung des Landgerichts mit der gleichartigen Verfehlung gegenüber Renate Sun nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit (§ 73 StGB). Der Angeklagte hat nämlich beide Mädchen, Petra und Renate, einheitlich aufgefordert, seinen Geschlechtsteil bis zum Samenerguß anzufassen, und anschließend ebenso einheitlich, ihre Schlüpfer herunterzuziehen. Diese einheitlichen Ausführungshandlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bisherige Fassung) verbinden die mit beiden Mädchen begangenen Straftaten zur Tateinheit (BGHSt 1, 20 ff).
4. Bei seiner Entscheidung muß der Senat die Änderung berücksichtigen, die der § 176 StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) gefunden hat.
Daß die festgestellten Handlungen des Angeklagten (auch) den Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens gemäß der Neufassung des § 176 Abs, 1 StGB erfüllen, bedarf keiner näheren Darlegung.
Die Neufassung ist gegenüber der bisherigen Fassung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Während bisher im Regelfall Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren angedroht war, beträgt die Strafdrohung für den Regelfall nunmehr sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei mildernden Umständen (die das Landgericht in der vorliegenden Sache bejaht hat) war bisher auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, während nunmehr für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe (ohne jede untere Grenze) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht ist. Die neue Strafdrohung für besonders schwere Fälle hat hier außer Betracht zu bleiben. Die Einführung eines milderen Gesetzes in der Zeit zwischen Erlaß des tatrichterlichen Urteils und der Revisionsentscheidung muß auch vom Revisionsgericht beachtet werden (§ 354 a StPO).
5. Der Senat kann die nach allem gebotene Änderung des Schuldspruchs von sich aus vornehmen. In der Anklageschrift und im. Eröffnungsbeschluß (Bl. 58, 62 d.A.) war dem Angeklagten bezüglich seines Verhaltens gegenüber beiden Mädchen nur eine fortgesetzte Straftat gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt.
6. Es kann somit nur eine Einzelstrafe (statt zweier Einzelstrafen und einer hieraus gebildeten Gesamtstrafe) verhängt werden.
Das Landgericht wird nunmehr die Strafdrohung der
Neufassung des § 176 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen haben,
Meyer Börtzler Spiegel
Hürxthal Salger