Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 16.11.1973 – 2 StR 518/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die als Zeugin über Mehrverkehr mit bestimmten Männern vernommene Kindesmutter verstößt nicht gegen die durch 88 153 £ StGB geschützte Wahrheitspflicht, wenn sie, ohne danach gefragt zu sein, von sich aus Mehrverkehr mit noch anderen, nicht benannten Männern leugnet Ergänzung zu BGHSt 3, 221).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StGB §§ 153 £
Die als Zeugin über Mehrverkehr mit bestimmten Männern
vernommene Kindesmutter verstößt nicht gegen die durch 88 153 £ StGB geschützte Wahrheitspflicht, wenn sie, ohne danach gefragt zu sein, von sich aus Mehrverkehr
mit noch anderen, nicht benannten Männern leugnet Ergänzung zu BGHSt 3, 221).
BGH, Beschl.v. 16. November 1973 - 2 StR 518/73 - LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 518/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gersen
die Hausfrau und Gastvirtin Mathilde L (ui geb. REED aus EEE Krs. DEE, zeboren am . WB. GE 325 ir Ne,
wegen Meineids
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbindesanwalts und der Beschwerde-
führerin am 16. Novemter 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Trier
vom 22. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Angeklagte hat als Zeugin in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelicten Kindes Hartmut gegen dessen angeblichen Erzeuger WED an 29. Juli 1965 der Wahrheit zuwider ausgesagt, sie tabe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklegten verkehrt. Sie hat diese Aussage mit dem Eid bekräftigt und sie bei einer uneidlichen Vernehmung am 24. März 1%69 nochmals wiederholt. Das Ianädgericht hat sie deshalb wegen fortgesetzten Meineids (§§ 154, 73 StGB) zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strai’e zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Angeklagte allgemein nach einem liehrverkehr gefragt war und ob demgemäß die Beantwortung dieser Frage noch unter der durch die Strafvorschriften der §§ 153 ff StGB gesicherten Wahrheitspflicht der Zeugin stand. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, sollte die Angeklagte nach dem Beweisbeschluß des Amtsgerichts
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in Daun nur darüber als Zeugin vernommen werden, ob sie mit ihrem Ihemann lirnst LCEB und üem Peter SEE zus KB Ceschlechtsverkehr gehabt habe. Daß dieses Aussagethema durch eine bestimmte, vom Gericht
zugelassene Frage dahin erweitert worden wäre, ob die
Zeugin überhaupt mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt habe, wird nicht ausdrücklich festgestellt und ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Niederschrift über ihre Zeugenaussage.
Aus dieser ist nur zu ersehen, daß die Angeklagte nach
der Verneinung der Fragen des Beweisbeschlusses auf Vorhalt erklärte: "Ich habe dem Beklagten nicht gesagt, er brauche beim Geschlechtsverkehr nicht aufzupassen, mein
Mann sei ja auch dazwischen. Ich bin auch nie mit dem
Zeugen SED vwesgefahren oder ausgefahren. Ich habe in
der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten verkehrt". Diese Wiedergabe im Protokoll läßt die Möglichkeit offen, daß nur den beiden ersten Sätzen, die den Umgang
der Angeklagten mit ihrem Ehemann und SB betrafen, bestimmte vom Gericht zugelassene Fragen zugrunde lagen
und daß es sich bei der im dritten Satz festgehaltenen AUS- sage mit dem allgemeiren Bestreiten eines Mehrverkehrs nur um einen spontanen Zusatz der Angeklagten gehandelt hat. Diese Ungewißheit wird dadurch bestärkt, daß das Landgericht der Angeklagten bei der Strafzumessung ausdrücklich
_ eine Überschreitung des "eigentlichen Beweisthemas" zugute hält und diese darin findet, daß die Angeklagte jeglichen and ren Geschlechtsverkehr ausgeschlossen habe. Konnte die Strafkammer die Möglichkeit einer in dem dargelegten Sinn unaufgefordert gemachtenr Bekundung der Angeklagten nicht ausschließen, dann hätte sie vollendeten Meineid
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nur annehmen dürfen, wenn sie entgesen der Bekundung der Angeklagten einen Mehrverkehr der Angeklagten nit einer der im Beweisbeschluß genannten Personen festgestellt hätte. Der Senat hält im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran fest, daß der äußere Tatbestand der 98 153 f StGB stets nur solche Falschaussagen einer Beweisperson erfassen kann, die nach den für den fraglichen Prozeß geltenden Regeln den Gegenstand ihrer Vernehmung und damit ihre Pflicht zu wahrheits;semäßer Aussage betroffen haben (vgl. BGHSt 1, 23; 3, 221, 223; 7, 127; ferner RG JW 19353, 2196). Spontan» Äußerungen, die diesen Rahmen überschreiten, werden nur erfaßt, wenn sie auf nachträgliche Erweiterun; des Beweisthemas durch den vernehmenden Richter hin bestätigt worden sind (vgl. IK vor § 153 StGB Rdn. 52).
Sollte die neue Verhandlung in dem fraglichen Punkt keine weitere Kläruns bringen, so wird nur eine Verurteilung der Angeklagsen wegen versuchten Meineids in Betracht kommen (vgl. LK aaO und § 154 StGB Rän. 21). Hinsichtlich der weiteren uneidlichen Aussage wird gesondert zu prüfen sein, ob die Beweisfrage nunmehr
im Anschluß an das Protokoll der eidlichen Vernehmung von vornherein allgemein auf etwaigen Mehrverkehr gerichtet war Nur wenn dies zu bejahen ist, Könnte insoweit ein (nur im falle der Vollendung strafbares) Vergehen nach $. 153 StGB zu bejahen sein.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Baumgarten