Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 16.11.1973 – 2 StR 446/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 446/73 BESCHLUSS bt

in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Sigurd S t GE, ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EB :944 in vo iii

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter Herbert P EEE aus geboren an 9. EEE 1944 ir En.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führer am 16. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

Il.

Die Revision des Angeklagten St gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Oktober 1972 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Pi wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Soweit das Urteil den Angeklagten Ste betrifft, hat seine Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Der Urteilsausspruch ist entsprecherd der zutreffenden Bejahung der sachlichen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Einfügung des Wortes "schweren" zu ergänzen.

2. Beim Angeklagten PB wird die Annahme der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht von den Feststellungen getragen, da sich die Angeklagten in das Haus weder eingeschlichen, noch sich gewaltsam Eingang verschafft hatten. Überdies fand die Gewaltanwendung durch Ps außerhalb des Hauses statt, und zwar, wie der Senat den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang entnimnt, noch im Vorgarten und nicht auf der Straße. Damit scheidet auch eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus und kommt nur noch der Grundtatbestand des § 249 StGB mit der geringeren Strafädrohung in Betracht. Der Senat hat den Schuldspruch in diesem Sinn geändert. Die Aufhebung des Strafausspruchs war nicht nur aus diesem Grunde, sondern auch deshalb geboten, weil das Landgericht bei dem Angeklagten POEBB dessen Vorstrafen wegen Diebstahls "in zahlreichen Fällen" strafschärfend berücksichtigt hat, ohne diese Vorstrafen im einzelnen zu bezeichnen und

-1 -

damit die Nachprüfung zu ermöglichen, ob ihre Berücksichtigung nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes statthaft war.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Baumgarten