Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 15.11.1973 – 4 StR 567/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 567/73 BESCHLUSS ASAARZ =

in der Stralsache gegen den Arbeiter Erol TEE zu: Fee - a. geboren om EEE 337 in Im Türkei, zur Zeit in Haft,

wegen Notzucht

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshols hat in der Sitzung vom 15. November 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision rügt zu Recht die Verletzung des § 51 GVG. In der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1973 hat der Schöffe Alois Horstick aus Marbeck mitgewirkt, der in der Wahlperiode 1973/1974 noch nicht vereidigt worden war und auch zu Beginn der Sitzung vom 26. Juli 1973 nicht vereidigt worden ist (vgl. die dienstliche Äußerung des Richters am Amtsgericht Reher - Bd. II, Bl. 473 d.A. - sowie die Angaben des Schöffen bei seiner richterlichen Vernehmung am 28. September 1973 - Bd. II, Bl. 476/477 d.A.). Die erkennende Strafkammer war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. BGHSt 3, 175; 4, 158). Da das Urteil, das in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen 13ßt, wegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO keinen Bestand haben kann, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen nicht einzegangen zu werden.

Angemerkt sei jedoch, daß die von der Strafkammer fü die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gegebene Begründung (UA 23/24) rechtlicher Nachprüfung standhält. Bei einer zur Tatzeit 16 1/2 Jahre alten Zeugin, die in sexuellen Dingen aufgeklärt ist, konnte die Strafkammer deren Glaubwürdigkeit ohne Beiziehung eines Sachverständigen selbst beurteilen, zumal die Aussage der Zeugin durch andere, im Urteil im einzelnen genannte Umstände ihre Bestätigung: erfahren hat.

Meyer Börtzler Spiegel

Hürxthal Salger