Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 03.10.1973 – 2 StR 33/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 33/73 BESCHLUSS 3Ilo

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Helmut Josef zZ ED aus NCEEEEED-CD, geboren an @D. GENE 1925 in Ro@iiiip Kreis ME, SUCHE,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 3. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten ZEEED wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. Juli 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründer

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 55.000,-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist er nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer für die Fälle D2 a) undD2c) der

Urteilsgründe eine einzige - fortgesetzte - Steuerhinterziehung angenommen hat.

Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung verwertet, daß der Angeklagte eine Warnung durch die einschlägige, wenn auch nicht besonders schwerwiegende Vorstrafe nicht beachtet hat (UA Bl. 44). Alle fünf im Urteil festgestellten Vorstrafen werden jedoch nicht ins Zentralregister übernommen (§ 60 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BZRG) und dürfen deshalb auch nicht mehr in ihrer Warnfunktion verwertet werden (§§ 61, 49 BZRG; BGHSt 25, 64, 65). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Strafausspruch durch die Verwertung beeinflußt worden ist.

Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer