Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 14.09.1973 – 5 StR 404/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Angestellten Alwin > WW aus EOEEEEEEED ‚ geboren am EEE 1942 in zac zum,
zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Fritz B@EWW , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1942 in rm Kreis VE (Thür.),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: We u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14.September 1973 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 23.Januar 1973 wird
a) auf die Revision des Angeklagten Pf. soweit es ihn betrifft, mit sämtlichen Feststellungen,
b) auf die Revision des Angeklagten BB in Strafausspruch gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E ] wird als offensichtlich unbegründet verworfen,
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem landgericht in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben, soweit es den Angeklagten TEE betrifft, wie folgt begründet;
"In den Urteilsgründen wird festgestellt, daß der Angeklagte im Frühjahr 1972 'wegen der Folgeschäden aus einem Schädelbasisbruch' in der Universitätsnervenklinik in ambulanter ärztlicher Behandlung stand und daß dort am Morgen des 8.Juni 1972, dem Tage der Tat, nach einen ärztlich verordneten Schlafentzug in der voraufgegangenen Nacht, ein Belastungs-Elektro-Encephalogramm bei ihm
vorgenommen worden war (UA S.21,23). Bei dieser Feststellung lag es im Bereich der Möglichkeit, daß der Angeklagte zur Tatzeit an einer hirntraumatisch bedingten krankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S. des
§ 51 StGB litt. Das Landgericht teilt aber weder über Zeitpunkt und Ursache des Schädelbasisbruchs sowie
über die Art der Folgeschäden näheres mit, noch äußert
es sich über das Ergebnis der ihretwegen notwendig gewordenen nervenärztlichen Behandlung und Untersuchung, insbesondere des durchgeführten Elektro-Encephalogramns. Ebenso schweigt es sich dementsprechend darüber aus, ob und inwieweit die behandlungsbedürftigen Folgeschäden aus dem Schädelbasisbruch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat beeinträchtigt haben. Mangels jeglicher Angaben und Erörterungen zu diesen Punkte ermöglichen die Urteilsgründe im Revisionsrechtszug keine Nachprüfung, ob das Landgericht die hier nicht völlig fernliegende, sondern durchaus in Betracht zu ziehende Anwendung des § 51 Abs.1 oder 2 StGB bedacht und sie bejahendenfalls aus rechtlich fehlerfreien Erwägungen abgelehnt hat. Da dieser sachlichrechtliche Mangel auch den Schuldspruch betrifft, nötigt er dazu, das Urteil vollen Umfangs aufzuheben."
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten | konnte nicht bestehenbleiben. Das Landgericht billigt dem Angeklagten mildernde Umstände zu, entnimmt die Strafe dem § 250 Abs.2 StGB (UA S.48), verhängt dann aber 6 Jahre Freiheitsstrafe, obgleich das Höchstmaß der in § 250 Abs.2 angedrohten Freiheitsstrafe nur 5 Jahre beträgt.
Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß § 358 Abs.2 StPO das Landgericht nicht hindert,
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auf dieselbe Strafe zu erkennen. Die nunmehr erkennende Strafkammer ist an die Auffassung der 2,großen Strafkammer, dem Angeklagten seien mildernde Umstände zuzubilligen, nicht gebunden.
Schmidt Schnitt Herrmann Fleischmann Schuster