Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 11.09.1973 – 4 StR 435/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 435/73 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Günter W um geboren am ED 1940 in VREEEB,

wegen Diebstahls

aus EB;

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung

in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts, jedoch enthält die Revisionsbegründung, soweit sie die Unterbringung betrifft, auch Beanstandungen des Verfahrens. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB) unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 17 StGB) und der durch Alkoholgenuß verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch, soweit dieser die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und deren Aussetzung zur Bewährung betrifft, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Dagegen kann die angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt keinen Bestand haben.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob hier die Voraussetzungen des § 42 c StGB vorliegen, auf die Beurteilung durch die "informatorisch vernommene Ehefrau" des Angeklagten Bezug nimmt und darauf die Feststellung gründet, der Ange-

klagte sei dem Alkohol so sehr verfallen, daß er trotz seines entgegenstehenden Willens aus eigener Kraft nicht von ihm lassen kann (UA S. 9).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, das hinsichtlich der Ehefrau des Angeklagten keinerlei Vermerke enthält, ist diese nicht als Zeugin vernommen worden. Nur eine solche Vernehmung - nach Belehrung über das ihr zustehende Verweigerungsrecht gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO - hätte es aber ermöglicht, ihre Aussage zu verwerten. Informatorische Befragungen als Ersatz für eine Zeugenvernehmung kennt die Strafprozeßordnung nicht. Da nicht auszuschließen ist, daß die Anordnung der Maßregel auf diesem Verfahrensfehler beruht, kann sie keinen Bestand haben. .

3, Für die neue Hauptverhandlung wird § 2L6 a StPO zu berücksichtigen sein, denn nunmehr ist mit einer Unterbringung im Sinne dieser Bestimmung "zu rechnen". Im übrigen bedarf es bei dem hier gegebenen Sachverhalt eingehender Ausführungen dazu, ob der Angeklagte tatsächlich gewohnheitsmäßig im Übermaß alkoholische

Getränke zu sich nimmt, insoweit also von einem durch Gewöhnung erworbenen krankhaften Hang beherrscht wird (vgl. BGHSt 3, 339 ff).

Meyer Spiegel Hürxthal Salger Knoblich