Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 11.07.1973 – 2 StR 455/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 455/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen ! }
den Winzer Johann Paul Erich R ED aus VE, dort geboren an. EB 1921,
wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.x«.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof.Dr. Willms, Dr, Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision und die Rechtsbeschwerde werden verworfen. Die Kosten der Rechts-
beschwerde trägt der Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 20. Februar 19€ unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen, Inverkehrbringens von Lebensmitteln (Wein) unter irreführender Bezeichnung in 36 Fällen, davon in sieben Fällen fortgesetzt handelnd, sowie wegen fortgesetzter unrichtiger Führung der Weinbücher zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm für die. Dauer von fünf Jahren ein Berufsverbot erteilt und angeordnet, daß die Verurteilung in zwei Zeitungen veröffentlicht werde. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil am 18. März 1970 in den Fällen der Urkunde fälschung und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellung aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das weitergehende Rechtsmittel wurde verworfen.
Nach der Zurückverweisung hat die Strafkammer die Sache mit einem weiteren bei ihr anhängigen Verfahren verbunden
und den Angeklagten durch Urteil vom 22. Dezember 1971 auf der Grundlage des seit dem 18. März 1970 rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Inverkehrbringens von
Wein unter irreführender Bezeichnung in 36 Fällen, davon in sieben Fällen fortgesetzt handelnd, außerdem wegen weiterer zwei Fälle des Inverkehrbringens von Wein mit irreführender Bezeichnung, Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung in zwei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, Begünstigung sowie Urkundenfälschung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen der - im Schuldspruch ebenfalls rechtskräftigen - fortgesetzten unrichtigen Führung von Weinbüchern hat sie dem Angeklagten unter Berücksichtigung der durch das Weingesetz 1971 geschaffenen neuen Rechtslage eine Geldbuße von 4 000,- DM auferlegt, wegen weiterer nach ihrer Ansicht verjährter Ordnungswidrigkeiten das Verfahren eingestellt.
Gegen das Urteil vom 22. Dezember 1971 hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Soweit sich der Angeklagte gegmndie Auferlegung der Geldbuße wendet, ist sein Rechtsmittel trotz der insoweit unrichtigen Bezeichnung als - zulässige - Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 bis 3 OWiG anzusehen. Den Ausführungen in der Revisionsrechtfertigungsschrift ist zu Gunsten des Beschwerdeführers außerdem zu entnehmen, daß sich die Revision trotz der Erklärung, daß "das Urteil im gesamten Umfang angefochten werde", nur gegen die
Verurteilung und die Auferlegung einer Geldbuße, nicht
aber auch gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens richten soll.
2. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
3. Auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist das Urteil, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung durch den Weinhändler Hg (Fälle 1 b, 2 a und b, 2 c, 2d, 2eundl,2 f, 2g, 2h, 2i, 2k, 2n, 20, 2»p und 2 q der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Dabei ist der Bestand des Urteils nicht schon deshalb gefährdet, weil die Voraussetzung für den notwendigen Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht hinreichend dargetan sind (vgl. BGHSt 1, 313): insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung der Strafkammer, daß sich der Angeklagte in allen von ihr angenommenen Teilakten der Beihilfe schuldig gemacht habe; in mehreren Fällen reichen hierfür die Feststellungen nicht aus:
a) Im Fall 2 a und b vermittelte der Angeklagte im Oktober 1960 22226 Liter 1959er Wein an HB. Die Gesamtmenge setzte sich aus 9579 Litern Wein von Winzern aus VCEEEEEB und Umgebung und aus 12647 Litern Wein unbekannter Herkunft zusammen. HB verkaufte davon 12370 Liter als 1959er Pr@B-Schv iin SB natur und 9856 Liter als 1959er Rüge rogiiiiup
natur. Den Bezug vom Angeklagten belegte er mit Rechnungen,
die er selbst auf Formularen des Angeklagten erstellt
hatte. Der Angeklagte nahm Kopien hiervon zu seinen Unterlagen.
Die Strafkammer unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, daß die Gesamtweinmenge zu Recht die Bezeichnung PIB-Schw H5@B natur trug. In der Umbenennung eines Teiles hiervon in Rip Ro sieht sie dann eine nach dem Weingesetz unzulässige Bezeichnung. Damit aber wirkt sich im Ergebnis die Unterstellung zum Nachteil des Angeklagten aus; denn wenn die Herkunft der Teilmenge von 12647 Litern nicht festgestellt werden kann, kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Teilmenge objektiv die Voraussetzungen für die Bezeichnung "Rice No EEEEREEED" erfüllte und deshalb der so bezeichnete Wein von HB nicht mit irreführender, sondern mit zutreffender Bezeichnung in den Verkehr gebracht wurde. In demselben Umfang aber, wie damit eine strafbare Haupttat HB entfällt, entfällt auch eine strafbare Beihilfe des Angeklagten hierzu.
b) Nach den Feststellungen zum Fall 2 d lieferte der Weinhändler LE im Dezember 1960 an HB in drei Partien insgesamt 42514 Liter 1959er LiEEEED und erteilte darüber drei Rechnungen an HB. "Da diesem die Bezeichnung Li offenbar ungelegen war" (UA S. 25), erstellte er sich selbst über den Wein unter Angabe von LUD als Lieferanten eine Rechnung über drei Partien 1959er OD “EEE natur. Bei dem Angeklagten wurde eine mit dem Original nicht völlig übereinstimmende Durchschrift dieser Rechnung gefunden, ohne daß bei ihm Eingangsrechnungen von L@WB vorlagen. Außerdem trug der Angeklagte das Geschäft in sein Vermittlerbuch
mit den Daten ein, "unter denen sie der Zeuge LM auf den Zeugen H@EWB berechnet hatte" (UA S. 26).
Die Strafkammer hält die von HB vorgenommene Umbenennung des Weins für unzulässig, "da es sich hier um eine zweite Umbenennung handelte. Die erste Umbenennung war bereits vom Zeugen LM durchgeführt worden, der den vorher wie auch immer bezeichneten Weinen den Typennamen
Li sah".
Auch hier sind schon objektiv die Merkmale einer Straftat HB zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben könnte, nicht hinreichend festgestellt. Denn da nicht geklärt ist, woher der Wein wirklich stammte, kann wiederum nicht ausgeschlossen werden,daß er letztlich mit Recht die Bezeichnung Ogiinp Kr@&MEEEEEEEEED erhielt. Die zweite Umbenennung eines Weines ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn sie zu einer von vornherein zutreffenden Bezeichnung führt (vgl. RGSt 71, 87, 89).
c) Im Januar 1961 stellte HB der Firma CB 19965 Liter 1959er Ni) DENE in Rechnung (Fall 2 £). "Da die Lieferung offenbar jedoch mit einem Wein erledigt wurde, dem diese Bezeichnung nicht zustand, fertigte sich der Zeuge HB auf einem vom Angeklagten stammenden Rechnungsformular eine Deckungsrechnung mit der oben genannten Bezeichnung" (UA S. 30). Der Angeklagte nahm eine von ihm selbst gefertigte, mit dem Original nicht deckungsgleiche "Durchschrift" der Rechnung zu seinen Unterlagen.
Zn
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten HB eine unzulässige Umbenennung von Wein, zu der der Angeklagte
Beihilfe geleistet habe. Auch hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.
Die Verwendung des Wortes "offenbar" in der vorstehend wörtlich wiedergegebenen Formulierung legt die Annahme nahe, läßt es ‚Jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß die Strafkammer es nur als wahrscheinlich ansah, He habe den Wein mit irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht; war dies aber der Fall, so hätte sie nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe in diesem Fall absehen müssen. Abgesehen hiervon teilt die Strafkammer aber auch die Tatsachen nicht mit, aus denen sie die unzulässige, weil irreführende Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Weines folgert; insbesondere enthält das Urteil keine Feststellungen über die Art und Herkunft des Weines, den HE an die Firma GEB geliefert hat. Unter diesen. Umständen fehlt dem Senat die Möglichkeit zu prüfen, ob die Schlußfolgerung der Strafkammer, die von H@WB verwendete Bezeichnung sei im Sinne des Weingesetzes unzulässig gewesen, auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht. Wohl deutet die Tatsache, daß der Angeklagte auf Verlangen H@MMMB überhaupt eine unrichtige Rechnungsdurchschrift zu seinen Unterlagen genommen hat, auf eine strafbare Haupttet H@WW hin: die Feststellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Vergehens nach dem Weingesetz kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden.
Ähnliche rechtliche Bedenken bestehen in den Fällen 2 hund 2 i der Urteilsgründe.
d) Auch im Fall 2 g rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer strafbaren Handlung Ha.
Die Strafkammer sagt nur, daß HB an die Firma Ca umbenannten Wein lieferte, läßt aber offen, um welche Art von Wein es sich hierbei handelte, unter welcher Bezeichnung er geliefert wurde, welche genaue Rechnung für die Weinlieferung erteilt wurde und ob der Angeklagte überhaupt von dieser Lieferung wußte. Eine Durchschrift der von H@MB offenbar verwendeten Rechnung mit der Bezeichnung Op re wurde beim Angeklagten nicht gefunden, stattdessen die Durchschrift einer Rechnung mit völlig anderen Angaben insbesondere über die Herkunft des Weines (Ge@-BiiiiiiEEumn vi) ; diese Durchschrift war aber als Ursprungsnachweis für
den von H@WMB an die Firma GEB gelieferten Wein ungeeignet. E
Wegen des von der Strafkammer angenommenen Fortsetzungszusammenhangs muß der Schuldspruch nicht nur in den angeführten Fällen a) bis d), sondern insgesamt aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung verurteilt worden ist. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß es in allen Einzelfällen erforderlich sein wird, eindeutige Feststellungen sowohl zu den Straftaten HP wie auch zu den Handlungen des Angeklagten zu treffen, in denen die Strafkammer strafbare Beihilfe sieht. Hierbei wird insbesondere jeweils klargestellt werden müssen, welchen Wein (Art und Herkunft)
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H@EEB in Verkehr gebracht hat, welche Bezeichnung er
diesem Wein gegeben hat und warum dem Wein die gewählte "Bezeichnung nicht zustand.
Die Aufhebung des Urteils im Fall der fortgesetzten Beihilfe hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-
strafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt.
4. Das Verhalten des Angeklagten im Fall 2 m wertet die Strafkammer zutreffend als aus der Fortsetzungsreihe fallende rechtlich selbständige Beihilfe zum Inverkehrbringen von Wein mit irreführender Bezeichnung (UA S. 77). Der Angeklagte hat sich danach außer in dem aufgehobenen Fall in weiteren zwei Fällen (2 m und 3), nicht, wie im Schuldspruch irrtümlich angenommen, in nur einem weiteren Fall der Beihilfe schuldig gemacht. In den Strafzumessungsgründen ist außerdem für den Fall 2 m keine Einzelstrafe verhängt worden (UA S. 81). Der Schuldspruch ist zu berichtigen, der Ausspruch der Einzelstrafe - unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO bei der Bildung der Gesanmtstrafe - nachzuholen.
5. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Insbesondere bestehen auf Grund der neuen Feststellungen auch zur inneren Tatseite keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 17 Fällen.
6. Vorbehaltlich des gegebenenfalls noch einzubeziehenden, im Umfang der Zurückverweisung neu zu treffenden Schuldspruchs wird es sich im Interesse der Klarheit
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empfehlen, den endgültigen Schuldspruch ohne Hinweis auf die früher getrennten Verfahren dahin zusammenzufassen, daß der Angeklagte eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in 38 Fällen, der Beihilfe (§ 49 StGB) zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in
zwei Fällen, der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in 17 Fällen, der Begünstigung (§ 257 StGB) und einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 schuldig ist.
Schumacher Willns Müller
Baumgarten Schauenburg