Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 26.06.1973 – 1 StR 224/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 224/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen 1. den Immobilienmakler Adolf Ru EEEEEEEB aus AU, dort geboren am @B. ww 330,

2, den Kaufmann Helmut Sch Em aus AED. dort geboren am EB. &B 1926, zur Zeit in Haft,

wegen Untreue u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führer am 26. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Scherbauer

wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

24. Oktober 1972 hinsichtlich des Ausspruchs

über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten RuiB zegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bei dem Angeklagten Sch@B leidet daran, daß eine nach § 266 Abs. 1 StGB zusätzlich zu verhängende Geldstrafe, welche die Strafkammer auf 300.-- DM festgesetzt hat (UA S. 25), in die Gesamtstrafe einbezogen worden ist, ohne daß das Urteil

erkennen läßt, inwieweit hierbei den Vorschriften der §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB Rechnung getragen wurde (UA S. 26). Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein (BGHSt 23, 260). Der Gesamtstrafausspruch kann somit keinen Bestand haben.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler, so daß sowohl die weitergehende Revision des Angeklagten Sch als auch das Rechtsmittel des Angeklagten RUE zu verwerfen ist.

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