Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 26.06.1973 – 1 StR 208/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 208/73 URTEIL 26/h,

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Gerhard FT EEE zus emmm-T OB geboren am B. EEEEEEB 1946 in Weiiiiiiim,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Dezember 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlichen leichten Körperverletzung gemäß

§§ 223 Abs. 1, 232, 61 StGB unter Freisprechung im übrigen zur Freiheitsstrafe .von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Annahme der Strafkammer, daß es sich beim Vorbringen der Verteidigung, die Tat sei unter dem Einfluß von LSD begangen worden, nur um eine Schutzbehauptung handele, die sich auf Grund der Beweisaufnahme als unrichtig erwiesen habe (UA S. 8).

Soweit die Revision hierbei einen Verstoß gegen § 261 StPO geltendmacht, führt sie lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind aber auch § 244 Abs. 3 und 4 StPO nicht verletzt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte unter Berücksichtigung der von ihm genannten Alkoholmengen und des behaupteten Rauschgifts im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) gewesen sei. Dieser Antrag wurde von der Strafkammer durch Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze, um prüfen zu können, ob die behauptete Alkoholmenge und die Einnahme einer Tablette LSD zur Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten geführt haben. In den Gründen des Beschlusses heißt es hierzu weiter: "Die Kammer hat in zahlreichen Fällen mit Hilfe von Gut-

_ achtern die Wirkung des Alkohols bei Straftaten, insbesondere bei gleichartigen Delikten, geprüft und auch die Wirkung

von Drogen, insbesondere LSD, von Sachverständigen vorgetragen erhalten. Die Erfahrung der Kammer reicht daher aus, den vorliegenden Fall zu beurteilen ..."

Diese Ablehnungsbegründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter bei Beurteilung von Fragen, die ein spezielles Fachwissen erfordern, im allgemeinen Sachverständige zu Rate zu ziehen. Die Strafkammer hätte daher möglicherweise einen Gutachter in Anspruch nehmen müssen, wenn es darum gegangen wäre, die Folgen einer qualitativ, mengenmäßig und zeitlich genau oder annähernd sicher fixierten Einnahme von Alkohol und Drogen im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen. Für eine solche Prüfung hätten einem Sachverständigen hier aber keine Unterlagen zur Verfügung gestanden. Der Tatrichter hat die Angaben des Angeklagten über die Einnahme von LSD schon deshalb für unglaubwürdig gehalten, weil sie von keinem Zeugen bestätigt wurden, auch nicht von dem Zeugen BEP, von dem der Angeklagte das Rauschgift bekommen haben wollte (UA S. 9). Es fehlte auch sonst an objektiven Anhaltspunkten, die nähere Schlüsse auf Zeitpunkt und Grad der behaupteten Rauschgiftbeeinflussung erlaubt hätten. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß der Angeklagte bestimmte - typische - Wirkungen der Einnahme von LSD verspürt habe. Sie beruft sich lediglich auf die vom Angeklagten geltend gemachte Erinnerungslücke. Dengegenüber stellt das Urteil aber fest, daß der Angeklagte an dem auf die Tatnacht folgenden Vormittag in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau zurückkehrte, um sie zu veranlassen, zu dem Tatopfer Ba zu gehen und sein Verhalten

bei diesem zu entschuldigen, damit keine Anzeige erfolge

(UA S. 7). Bei dieser Sachlage konnte es für die Strafkammer nur darauf ankommen, ob das Verhalten des Angeklagten im Tatzeitpunkt die Annahme einer Rauschgiftbeeinflussung nahelegte oder nicht. Diese Frage zu beurteilen, durfte

sich das Landgericht jedoch auf Grund seines Erfahrungswissens ohne weiteres zutrauen,

Dabei kann der Revision auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, die Strafkammer beweise die Überschätzung ihrer Sachkunde schon damit, daß sie das aggressive und gewalttätige Verhalten, das der Angeklagte bei der Tat gezeigt habe, als Anzeichen für die Nichteinnahme von LSD gewertet habe (UA S. 9), obwohl im Schrifttum das Gegenteil festgestellt werde. Der insoweit gegebene Hinweis auf Göppinger, Kriminologie, 1971 S. 160 ff geht fehl. Die Revision übersieht nämlich, daß LSD zwar zu den Halluzinogenen gerechnet wird, bei denen schon geringe Dosen "zur Erzielung des gewünschten Effekts" ausreichen (Ehrhardt in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 123) und verhältnismäßig schnell Wirkung im Sinne einer intensiven Bewußtseinssteigerung erzielt wird (vgl. Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, 1972 S. 434, 1045; Bresser, daselbst, S. 551/552), daß aber die von Göppinger aa0 als besonders gefährlich bezeichneten Angst- und Schreckzustände, die zu Aggressionen führen könnten, meist erst in einer höheren Phase der Rauschgiftaufnahme oder in einer Nachphase auftreten (vgl. Berninger, Archiv für Kriminologie 1967, 37, 39; Wolf, Handbuch der forensischen Psychiatrie, 1972 S. 1460). Gewalttätigkeit gehört hiernach eher zu den Ausnahmeerscheinungen der LSD-Reaktion (Witter aa0 S. 1042). Die Strafkammer konnte hiernach ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze annehmen, daß das Verhalten des Angeklagten bei der Tat nicht

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für, sondern gegen seine Einlassung sprach, zumal er selbst das Vorliegen von Angst- oder Schreckzuständen nicht geltend gemacht hat.

2. Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Auch insoweit enthält das Urteil jedoch keine Rechtsfehler. Insbesondere wird die Annahme der brutalen Handlungsweise, die der Tatrichter erschwerend berücksichtigt hat, von den Feststellungen getragen.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen