Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 05.06.1973 – 5 StR 230/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
m
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
!. den Schriftsetzer Bernd I aus Du, geboren am WB 945 in A Leine,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Fernsehtechniker Klaus-Dieter D EEE aus W 1949 in ED Kreis Amp,
geboren am
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 3 - auf Antrag des Generalbundesanwaits am 5.Juni 1973 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmix beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten TB virc das Urteil des Landgerichts in Hannover vom £29.November 1972 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte TER unä der mitangeklaste DB in Faıı v ED - Möbelversand (I 7 der Urteilsgründe) verurteilt sind,
b) in den gegen sie gerichteten Aussprüchen über die Gesamtstrafen und die Einziehung der Funksprechgeräte.
N> .
Die Angeklagten TG und Da werden im
Fall VB -Nöneiversand freigesprochen. insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten TED wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
4. Zur Bildung neuer Gesanmtstrafen wird die Sache an eine andere Strafkamer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten IWW zu entscheiden hat.
- 3 -
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil im Fall VB "öbelversand nach § 349 Absatz 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, wie folgt begründet:
"Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Falle VD -Nöbelversand (I 7 des Urteils) begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen noch nicht die Annahme einer Handlung rechtfertigen, welche einen Anfang der Ausführung des geplanten Diebstahls enthält. Allerdings hat bereits das Reichsgericht anerkannt, daß in der in Beraubungsabsicht ausgeführten Verfolgung eines Kraftfahrers eine für die Anwendung dea § 43 StGB ausreichende unmittelbare Gefährdung des Gewahrsams an der Sache liegen kann, auf deren Wegnahme die Verfolgung apzielt (KG HRR 1936,1204). Ob für eine nur in Diebstahlsabsicht ausgeführte Verfolgungsfahrtxgrundsätzlich dasselbe gelten muß, bedarf hier kefner Entscheidung. ... Hier ist nach den Feststellungen davon. auszugehen, daß sich das Geld, auf deren Entwendung die Verfolgung abzielte, zur Tatzeit noch nicht in dem verfolgten Fahrzeug befunden hat, sondern erst im Laufe der weiteren Fahrt von den Auslieferungsfahrern vereinnahmt. werden sollte", wie die Angeklagten auch wußten. "Darauf weist die Revision mit Recht hin. Bei dieser Sachlage ist aber für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung des Gewahrsams an diesem Geld durch die Verfolgungsfahrt der Angeklagten kein Raum." |
Der Senat tritt dem bei. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt berührt die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen nicht. Sie ergreift jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung. Nach § 357 StPO ist sie auf den Mitangeklagten
DEE zu erstrecken.
weitere Feststellungen im Fall Wins - Möbelversand sind nicht zu erwarten. Der Senat hat
deshalb nach § 354 Absatz 1 StPO in der Sache selbst entschieden und die Angeklagten Ti una Du
in diesem Punkt freigesprochen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten TB ist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7.Mai 1973 zutreffend ausgeführt hat.
Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Schuster