Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 29.05.1973 – 1 StR 114/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 114/73 URTEIL 49.5. 73

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Frieda KB ‚ geborene Schi, aus Keil, geboren an 9. EB 1941 in TEE / Kreis EEE

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom

29, Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter @&B als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das

Urteil des Schwurgerichts bei dem Land-

gericht Bayreuth vom 2. November 1972 wird verworfen,

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

A, Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

B. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

I. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

1. Das Schwurgericht sieht einen untauglichen Mordversuch der Angeklagten, begangen an deren 1 3/4 Jahre alten Tochter Agnes, als gegeben an, Der untaugliche Versuch steht dem tauglichen in der rechtlichen Bewertung gleich (BGHSt 1, 13; 3, 248; 4, 199). An die Stelle der Verwirklichung des Meiltatbestandes" tritt der vermeintliche Anfang der Ausführung des Tatbestandes. Das Angriffsmittel muß in derartiger Beziehung zum Angriffsgegenstand stehen, daß der strafrechtliche Erfolg bei Tauglichkeit des Mittels nach dem Plan des Täters und nach natürlicher Auffassung in unmittelbare Nähe gerückt ist (BGH, Urteil vom 3. November 1959 - 1 StR 393/59).

Das ist hier der Fall. Die Angeklagte mischte einem aus Milch und Milupa bestehenden Brei das Reinigungsmittel ABB bei und gab das Gemisch dem Kind zu essen. Damit war, die Tauglichkeit des Mittels vorausgesetzt, der von der Angeklagten erstrebte Tod des Kindes unmittelbar nahegerückt,

2. Die Ausführungen zur inneren Tatseite geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Nachdem das Schwurgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, daß die Beimischung von A@BB zum Tode des

Kindes geführt hat, geht es davon aus, daß die Einnahme von AB nicht geeignet ist, den Tod eines Menschen herbeizuführen (UA S. 13). Subjektive Erfordernisse der Strafbarkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln sind das Erstreben oder Billigen des vorgestellten Erfolges und die Vorstellung des Täters, daß das angewendete Mittel geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen. Die Angeklagte wollte das Kind töten (UA S. 5, 6, 12). Sie erhoffte und erstrebte diesen Erfolg. Der Urteilszusammenhang ergibt auch, daß sie das Reinigungsmittel als zur Tötung geeignet ansah. Sie faßte den "Entschluß, Agnes durch Beigabe von A ... zu töten"

(UA S. 5). Sie ist geständig, das Mittel ihrer Tochter mit dem Vorsatz, sie dadurch zu töten, gegeben zu

haben (UA S. 9). Die Ausführung, die Angeklagte sei nicht sicher gewesen, ob die Beigabe des AB wirklich zum Tode des Kindes führen werde (UA S. 6), stellt den Vorsatz der Angeklagten nicht in Frage. Sicherheit der Tatbestandsverwirklichung ist kein notwendiger Bestandteil des Vorsatzes. Beim Versuch mit untauglichen Mitteln genügt es, wenn der Täter das Mittel für geeignet hält.

3. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum sieht das Schwurgericht das Merkmal der Heimtücke im Sinne des § 211

StGB als in der Vorstellung der Angeklagten verwirklicht an.

Heimtücke ist auch bei der Tötung eines Kleinkindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, möglich. Wer ein zur Tötung geeignetes Mittel oder das, was er dafür hält, der Nahrung eines solchen Kindes beimischt und dem Kind davon zu

essen gibt, handelt heimtückisch, wenn er es tut, weil das Kind andernfalls das Mittel wegen dessen Geschmack nicht nehmen, sondern ausspeien würde. Er schaltet so durch heimliches Verhalten den natürlichen Abwehrinstinkt des Kindes aus (BGHSt 8, 216,

218). Diese Voraussetzungen sind hier festgestellt (UA S. 14).

4, Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 2 StGB) entfällt.

Auch beim beendeten untauglichen Versuch ist Straffreiheit möglich, wenn der Täter sich vor Entdeckung der Tat ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhinderen (BGHSt 11, 324; BGH MDR 1969, 494 Nr, 79). Das Schwurgericht nimmt rechtsirrtumsfrei einen beendeten Versuch an, weil die Angeklagte alles getan habe, was nach ihrer Vorstellung für den Eintritt des Todes ihres Kindes erforderlich gewesen sei (UA S. 13). Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelt. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 22, 330; BGH, Urteil vom 24. November 1970 - 1 StR 536/70).

Das ist hier der Fall, Die Angeklagte hatte sich vorgenommen, ihr Kind durch die einmalige Beigabe von AGB zu töten. Sie führte die Handlung aus, ohne daß ihr der eingetretene Erfolg strafrechtlich angelastet

werden kann. In ihrer Vorstellung konnte der Erfolg Jedoch eintreten, die Tat sich ohne ihr weiteres Zutun allein aufgrund der Beimischung vollenden.

Daß die Angeklagte den Eintritt des Todes nicht für sicher hielt (UA S. 12), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ungewißheit über den Erfolg schließt ein, daß der Täter mit beiden Möglichkeiten rechnet, mit dem Eintritt des erstrebten Erfolges sowohl als auch mit einem Mißerfolg. Läßt er in dieser Doppelvorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung ab, so kann ihm dies allein keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB verschaffen. Ihr steht entgegen, daß in der Vorstellungswelt des Täters der erstrebte Erfolg eben doch eintreten kann und daß der Täter nach seiner. Meinung alles dafür Nötige bereits getan, also nichts aufgegeben hat. Bei solcher Vorstellung von der Wirkung seines Handelns kommt der Täter nach § 46 Nr. 2 StGB nur dann von der Versuchsstrafe frei, wenn er, ohne entdeckt zu sein, den Erfolg durch eigene Tätigkeit abwendet (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - 1 StR 473/69). oder - beim untauglichen Versuch - sich ernsthaft um die Verhinderung des erwarteten Erfolges bemüht.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Angeklagte jedoch nichts getan, um die erstrebte tödliche Wirkung des Reinigungsmittels zu verhindern. Entgegen der Darstellung der Revision rief nicht die Angeklagte, sondern die Zeugin LE den Arzt herbei (UA S. 6). Diese Zeugin besorgte auch die Arznei. Daß die Angeklagte sie dem Kind gab, reicht allein als ernstliches Bemühen nicht aus. Bis zum Schluß verschwieg

sie den Ärzten die Beigabe von A@B, weil sie nach wie vor wollte, daß das Kind daran stirbt (UA S. 13).

II. Der Strafausspruch ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des Versuchs nach § 44 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht. Es hält der Angeklagten aber 8 51 Abs. 2 StGB zugute und mildert so die Strafe nach § 44 StGB. Die Annahme eines untauglichen Versuchs zwingt allein nicht zur Anwendung des milderen Strafrahmens. Die Behauptung der Revision, es habe allenfalls bedingter Vorsatz vorgelegen, steht in Widerspruch zu den Feststellungen. Auch die weiteren Straf-

zumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Pfeiffer Loesdau Woesner

zipfel Herdegen